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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Das Darlehn ist, wenn andere ausreichende Sicherheiten nicht gestellt werden können, durch Übereignung der aus seinen Mitteln beschafften Einrichtungsgegenstände zu sichern. Dem Land ist das Recht vorzubehalten, Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsforderungen des Darlehnsnehmers zur Abdeckung des Darlehns und etwaiger Leistungsrückstände in Anspruch zu nehmen und deren Abtretung zu verlangen.

(2) Das Darlehn kann jederzeit zurückgefordert werden, wenn

  1. a)
    sich herausstellt, daß der Darlehnsnehmer, um das Darlehn zu erhalten, falsche Angaben gemacht hat,
  2. b)
    der Darlehnsnehmer seinen Verpflichtungen nach Nr. 6 nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder die Erwerbsgrundlage, zu deren Begründung das Darlehn bewilligt wurde, verliert oder aufgibt.