Abschnitt 7 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
(1) Das Darlehn ist, wenn andere ausreichende Sicherheiten nicht gestellt werden können, durch Übereignung der aus seinen Mitteln beschafften Einrichtungsgegenstände zu sichern. Dem Land ist das Recht vorzubehalten, Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsforderungen des Darlehnsnehmers zur Abdeckung des Darlehns und etwaiger Leistungsrückstände in Anspruch zu nehmen und deren Abtretung zu verlangen.
(2) Das Darlehn kann jederzeit zurückgefordert werden, wenn
- a)sich herausstellt, daß der Darlehnsnehmer, um das Darlehn zu erhalten, falsche Angaben gemacht hat,
- b)der Darlehnsnehmer seinen Verpflichtungen nach Nr. 6 nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder die Erwerbsgrundlage, zu deren Begründung das Darlehn bewilligt wurde, verliert oder aufgibt.