Abschnitt 5 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
Der Darlehnsnehmer hat bei Stellung des Antrages nachzuweisen, daß die Beschaffung der zur Begründung der Erwerbsgrundlage notwendigen Gegenstände gesichert und die zur Eröffnung des Betriebes etwa erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.