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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

Der Darlehnsnehmer hat bei Stellung des Antrages nachzuweisen, daß die Beschaffung der zur Begründung der Erwerbsgrundlage notwendigen Gegenstände gesichert und die zur Eröffnung des Betriebes etwa erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.