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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Bei Bewilligung eines Darlehns ist im Bescheid

  1. a)
    die Höhe und Zweckbestimmung des Darlehns,
  2. b)
    der Zinsfuß,
  3. c)
    die Tilgungsfrist und der Tilgungsbetrag,
  4. d)
    die Dauer der Stundung der Zins- und Tilgungsbeträge nach Nr. 6 Abs. 3 Satz 2,
  5. e)
    die Verpflichtung des Darlehnsnehmers zu ausreichender Sicherstellung des Darlehns,
  6. f)
    die Berechtigung zur Rückforderung des Darlehns nach Nr. 7 Abs. 2

festzulegen.

(2) Die Auszahlung des Darlehns erfolgt, nachdem der Darlehnsnehmer

  1. a)
    die nach Nr. 7 Abs. 1 erforderlichen Sicherheiten gestellt, insbesondere die notwendigen Sicherungsverträge abgeschlossen hat und
  2. b)
    die Rechnungen über die aus den bewilligten Mitteln zu bezahlenden Gegenstände vorgelegt hat.

(3) Der Darlehnsnehmer hat vor der Auszahlung glaubhaft zu machen, daß in den bei Antragstellung bestehenden Verhältnissen keine wesentliche Änderung eingetreten ist.

(4) Die Darlehnsbewilligung verfällt, wenn das Darlehn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides in Anspruch genommen worden ist.