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  • ab 17.01.1953 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SondhilfGDVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
SondhilfGDVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100010100000

(1) Ein Darlehn ist nur zu gewähren, wenn der Geschädigte infolge des Personenschadens zur Aufgabe seines früheren Berufes gezwungen ist.

(2) Das Darlehn soll der Begründung einer neuen Erwerbsgrundlage dienen, insbesondere zur Beschaffung der für das Unternehmen erforderlichen Einrichtungsgegenstände (Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Büroausstattung), sowie zur Bereitstellung von Betriebsmitteln. Es soll nur gewährt werden, wenn der neue Betrieb sonst nicht lebensfähig wäre und das Darlehn im Wege der ordentlichen Kreditaufnahme nicht beschafft werden kann. Höchstens ein Fünftel des Darlehns darf auf Betriebsmittel entfallen.

(3) Das Darlehn darf nicht zu anderen Zwecken als denen, für die es bestimmt ist, verwendet werden, insbesondere nicht zur Abdeckung und Verzinsung von Schulden, die mit der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen (Abs. 2) nicht in Verbindung stehen oder die im Wege der ordentlichen Kreditaufnahme entstanden sind.