Abschnitt 6 SondhilfGDVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
- Redaktionelle Abkürzung
- SondhilfGDVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100010100000
(1) Darlehn bis zur Höhe von 1.000 DM sind zinslos zu gewähren. Darlehn über diesen Betrag hinaus sind mit zwei vom Hundert jährlich zu verzinsen.
(2) Die Tilgungsbeträge richten sich nach der Höhe des Darlehns. Sie sind in der Höhe festzusetzen, daß Darlehn bis zu 1.000 DM im Laufe von drei Jahren und Darlehn über diesen Betrag hinaus im Laufe von fünf Jahren getilgt werden.
(3) Zinsen und Tilgungsbeträge sind jeweils am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres zu entrichten. Die Zahlung der Zinsen und der Tilgungsbeträge kann nur bei Bewilligung des Darlehns und längstens bis zu zwei Jahren gestundet werden. In diesem Fall beginnt der Lauf der in Absatz 2 genannten Fristen mit der Aufnahme des Zins- und Tilgungsdienstes.