Art. 8 GZAAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen über die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle für die Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- GZAAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Personal- und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.
(2) Die durch die Einrichtung, Unterhaltung und Tätigkeit der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle entstehenden Kosten tragen die vertragschließenden Länder gemeinsam nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Maßgebend ist die Bevölkerungszahl, die das Statistische Bundesamt für den 30. Juni des vorangegangenen Haushaltsjahres festgestellt hat.
(3) Der Voranschlag des Haushaltsplans der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle einschließlich des Entwurfs des Stellenplans wird zunächst vom Kuratorium beraten. Er wird dessen Mitgliedern zum frühest möglichen Zeitpunkt übersandt. Der Voranschlag bedarf der Zustimmung aller vertragschließenden Länder.
(4) Die jährlichen Kostenbeiträge werden abschlagsweise in zwei Teilbeträgen jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres erstattet. Die endgültige Abrechnung wird zum 30. Juni des folgenden Jahres vorgenommen.
(5) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständige Fachbehörde übt unter Beachtung der dazu vom Kuratorium gegebenenfalls beschlossenen Empfehlungen die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle aus.
"Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."