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Abschnitt 42 RiStBV - 42 Fahndung nach einem Zeugen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach Maßgabe der § 131a Abs. 1, Abs. 3 bis 5, § 131b Abs. 2 und 3, § 131c StPO eine Fahndung nach ihm veranlassen. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in die INPOL-Fahndung und ggf. in das Schengener Informationssystem (SIS) sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.