Abschnitt 40 RiStBV - Fahndungshilfsmittel
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800
(1) Fahndungshilfsmittel des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen insbesondere:
- a)
das Bundeszentralregister,
das Fahreignungsregister,
das Gewerbezentralregister,
das Ausländerzentralregister,
- b)
das EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
- c)
Dateien nach §§ 483 ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
- d)
die Landeskriminalblätter,
- e)
das Schengener Informationssystem (SIS).
(2) Sollen für eine Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.