Abschnitt 42 RiStBV - Fahndung nach einem Zeugen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
- Amtliche Abkürzung
- RiStBV
- Normtyp
- Richtlinie
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33300000000003
Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach ihm, insbesondere durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und Niederlegung eines Suchvermerkes im Bundeszentralregister, fahnden. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in das INPOL-System und das Deutsche Fahndungsbuch oder nur in das INPOL-System sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.