Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 42 RiStBV - Fahndung nach einem Zeugen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

Ist der Aufenthalt eines wichtigen Zeugen nicht bekannt, so kann der Staatsanwalt nach ihm, insbesondere durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und Niederlegung eines Suchvermerkes im Bundeszentralregister, fahnden. Ersuchen zur Aufnahme von Zeugen in das INPOL-System und das Deutsche Fahndungsbuch oder nur in das INPOL-System sind an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zu richten.