Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZTAV - Verfahren

Bibliographie

Titel
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
ZTAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

5.1 Geht eine Anzeige bei einer anderen Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen einer der in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten ein, so informiert sie - unter nachrichtlicher Beteiligung der ggf. für sie zuständigen Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig oder Oldenburg (Oldenburg) - die Zentralstelle unverzüglich und übersendet ggf. ergänzend die Vorgänge, damit die Zentralstelle eine Übernahme prüfen kann. Zugleich unterrichtet sie bei Übernahme durch die Zentralstelle die für sie zuständige Staatsanwaltschaft (Staatsschutzabteilung) in Braunschweig, Lüneburg oder Oldenburg (Oldenburg) von dem Verfahren und der Abgabe. Ebenso verfährt sie mit Vorgängen, die ihr gemäß § 69 OWiG von der Verwaltungsbehörde vorgelegt werden. Unaufschiebbare Maßnahmen veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Zentralstelle.

5.2 Die Akten- und Registerführung obliegt der Zentralstelle.

5.3 Ist Anklage nicht beim Oberlandesgericht Celle, sondern bei einem anderen niedersächsischen Gericht zu erheben, leitet die Zentralstelle ihre Anklage - ggf. unter nachrichtlicher Beteiligung der vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft in Braunschweig oder Oldenburg (Oldenburg) - über die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft dem Gericht zu.

Die Zentralstelle übernimmt grundsätzlich die Sitzungsvertretung. Sie prüft, ob eine Unterstützung durch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft in Form einer gemeinsamen Sitzungsvertretung sachgerecht ist und ersucht diese um die Wahrnehmung der Sitzungsvertretung, wenn dies im Einzelfall angemessen ist.

In den Fällen des § 75 OWiG entscheidet die Zentralstelle darüber, ob die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilnimmt.