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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZTAV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
ZTAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

Zur effektiven Verfolgung terroristischer Straftaten und zur wirksamen Bekämpfung akut auftretender terroristischer Gefährdungslagen wird bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet. Soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, wird die Generalstaatsanwaltschaft Celle gemäß § 143 Abs. 4 und § 147 Nr. 2 GVG als zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bezirke der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte bestimmt.

Bezeichnung und Anschrift der Zentralstelle lauten:

Generalstaatsanwaltschaft Celle
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Schloßplatz 2
29221 Celle.