Abschnitt 1 ZTAV - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZTAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33210
Zur effektiven Verfolgung terroristischer Straftaten und zur wirksamen Bekämpfung akut auftretender terroristischer Gefährdungslagen wird bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle eine landesweit zuständige Zentralstelle eingerichtet. Soweit ihre Zuständigkeit nicht bereits aus § 143 Abs. 1 GVG folgt, wird die Generalstaatsanwaltschaft Celle gemäß § 143 Abs. 4 und § 147 Nr. 2 GVG als zuständige Schwerpunktstaatsanwaltschaft für die Bezirke der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte bestimmt.
Bezeichnung und Anschrift der Zentralstelle lauten:
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Schloßplatz 2
29221 Celle.