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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 ZTAV - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
ZTAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

2.1 Die Zentralstelle ist sachlich zuständig für die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine terroristisch motivierte Straftat handelt. Dies gilt insbesondere für

2.1.1
Straftaten nach

  1. a)

    § 85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot),

  2. b)

    § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken),

  3. c)

    § 88 StGB (Verfassungsfeindliche Sabotage),

  4. d)

    § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),

  5. e)

    § 89b StGB (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),

  6. f)

    § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung),

  7. g)

    § 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat),

  8. h)

    § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten),

  9. i)

    § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten),

  10. j)

    § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen),

  11. k)

    § 130 StGB (Volksverhetzung),

  12. l)

    § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten) und

  13. m)

    § 131 StGB (Gewaltdarstellung),

wenn der konkrete Verdacht besteht, dass diese aufgrund terroristischer Motivation oder aus terroristischen Strukturen, Organisationen, Vereinigungen oder deren Umfeld heraus begangen wurden,

2.1.2
die Bearbeitung aller in Niedersachsen anfallenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts von Straftaten nach

  1. a)

    dem SprengG,

  2. b)

    dem WaffG,

  3. c)

    dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,

  4. d)

    dem AWG,

bei denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im konkreten Fall eine terroristische Motivation erkennbar ist und Ermittlungen innerhalb oder im Umfeld terroristischer Strukturen notwendig werden und

2.1.3
die Verfolgung anderer als der in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Straftaten sowie von Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.

2.2 Soweit Anhaltspunkte für eine terroristische Motivation oder einen terroristischen Zusammenhang vorliegen, ist die Zentralstelle außerdem zuständig für

2.2.1
Verfahren, die Anlass zur Prüfung des Verdachts einer zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle im ersten Rechtszug (Staatsschutzsenat) gehörenden Straftat nach § 120 GVG geben, und ggf. deren Übersendung an den Generalbundesanwalt (§ 142a Abs. 1 Satz 3 GVG und Nummer 202 RiStBV) sowie für

2.2.2
Verfahren, die vom Generalbundesanwalt nach § 142a Abs. 2 oder 4 GVG (wieder) an die Generalstaatsanwaltschaft Celle abgegeben werden.

2.3 Deutet ein tatsächliches Geschehen auf eine mögliche terroristische Motivation hin (sog. "Anschlagsszenario"), prüft die Zentralstelle unverzüglich ihre Zuständigkeit. Sie erklärt ggf. die Übernahme der Ermittlungen, es sei denn, dass der Generalbundesanwalt seinerseits die Ermittlungen übernimmt. Bis dahin hat die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene örtlich zuständige Staatsanwaltschaft alle erforderlichen Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere jene, bei denen Gefahr im Verzug besteht. Um eine zeitnahe Prüfung der Verfahrensübernahme zu ermöglichen, unterrichtet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft die Zentralstelle und den Generalbundesanwalt unmittelbar.

2.4 Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht nach den in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Straftaten nicht (mehr) besteht. Sie kann in diesen Fällen aber das Verfahren jederzeit an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, wenn der Abschluss des Verfahrens wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.

2.5 Die Zentralstelle kann die jeweilige örtliche Staatsanwaltschaft um einzelne Amtshandlungen ersuchen, wenn der erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt (z.B. Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Die Zentralstelle beteiligt die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft nachrichtlich.

2.6 Im Bereich ihrer Zuständigkeit gemäß den Nummern 2.1 bis 2.2.2 nimmt die Zentralstelle auch die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde wahr (§ 143 Abs. 4 GVG, §§ 451 ff. StPO, §§ 46 und 91 OWiG) und erledigt die ein- und ausgehenden Rechtshilfeersuchen.