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  • ab 01.05.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 ZTAV - Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Bibliographie

Titel
Zentralstelle Terrorismusbekämpfung
Redaktionelle Abkürzung
ZTAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33210

4.1 Die Zentralstelle ist Ansprechpartnerin des LKA für Ermittlungen im Vorfeld terroristisch motivierter Straftaten sowie für alle in den Zuständigkeitsbereich der Zentralstelle fallenden Sachverhalte. Sie überprüft und bewertet die seitens des LKA übermittelten Erkenntnisse und Informationen zu Personen, die in Niedersachsen als islamistische Gefährderinnen und Gefährder eingestuft sind, darauf, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorliegen. Dabei wirkt die Zentralstelle in Abstimmung mit den Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig und Oldenburg (Oldenburg) auf die Führung von Sammelverfahren hin, wenn der Verdacht mehrerer Straftaten besteht, eine Straftat den Bezirk mehrerer Staatsanwaltschaften berührt, ein Zusammenhang mit einer Straftat im Bezirk einer anderen Staatsanwaltschaft besteht und eine Zuständigkeit der Zentralstelle nicht gegeben ist. Ist ihre Zuständigkeit nach Nummer 2.1 begründet, übernimmt die Zentralstelle die Verfahren.

4.2 Über den Rahmen der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches hinaus hält die Zentralstelle Kontakt zu den mit der Bekämpfung und der Verfolgung des Terrorismus befassten Dienststellen auf Bundes- und Landesebene, insbesondere zum LKA, zum Bundeskriminalamt, zum Generalbundesanwalt und zu den Verfassungsschutzbehörden. Sie teilt ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den Staatsanwaltschaften Braunschweig, Lüneburg und Oldenburg (Oldenburg) sowie bei den Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig und Oldenburg mit.