Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.04.2007, Az.: 3 Qs 32/07

Obligatorische Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Antrag auf Beiordnung desselben durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen; Bindung des Gerichts an den Antrag zur Pflichtverteidigerbestellung bei Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen in den Akten; Rechtliche Folgen eines staatsanwaltlichen Abschlussvermerks

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
17.04.2007
Aktenzeichen
3 Qs 32/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 44762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2007:0417.3QS32.07.0A

Fundstellen

  • StV 2007, 522 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2007, 290 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP EN-Nr. 97/2008

Redaktioneller Leitsatz

Stellt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, ist dessen Bestellung nach § 141 Abs. 3 S. 3 StPO obligatorisch.