Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.04.2007, Az.: 3 Qs 32/07
Obligatorische Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Antrag auf Beiordnung desselben durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen; Bindung des Gerichts an den Antrag zur Pflichtverteidigerbestellung bei Vermerk des Abschlusses der Ermittlungen in den Akten; Rechtliche Folgen eines staatsanwaltlichen Abschlussvermerks
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.04.2007
- Aktenzeichen
- 3 Qs 32/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 44762
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2007:0417.3QS32.07.0A
Rechtsgrundlage
- § 141 Abs. 3 S. 3 StPO
Fundstellen
- StV 2007, 522 (Volltext mit red. LS)
- StraFo 2007, 290 (Volltext mit red. LS)
- ZAP EN-Nr. 97/2008
Redaktioneller Leitsatz
Stellt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, ist dessen Bestellung nach § 141 Abs. 3 S. 3 StPO obligatorisch.