LG Oldenburg, 20.05.2009 - 5 Ks 8/08 - Anforderungen an die Vernehmung einer drogenabhängigen Person als Zeuge und als Beschuldigter; Medizinische Feststellung der Vernehmungsfähigkeit i.S.e. geistigen Leistungsfähigkeit eines Beschuldigten und kontrollierte Verabreichung von Methadon zur Verhinderung von Entzugserscheinungen; Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden durch Vorenthaltung eines Anwaltes i.F.d. Verzichts des Vernommenen auf die Hinzuziehung eines Anwalts trotz erfolgter Belehrung; Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Vernehmung; Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Auswertung von Beweismitteln in Form von Gegenständen, Funkzellenauswertung und Zeugenaussagen; Indizwirkung einer als besonders gefährlich erkannten Gewalteinwirkung für die Annahme einer billigenden Inkaufnahme des Todeserfolges; Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit i.R.d. Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; Vorliegen des Mordmerkmals Heimtücke i.F.d. Werfens eines Holzklotzes von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn bei Dunkelheit; Wurf eines Holzklotzes als gemeingefährliches Mittel aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Anzahl und Identität der Opfer der infolge des Zusammenpralls mit dem Klotz enstehenden Unfälle und Folgeunfälle; Vorsätzlicher Eingriff in den Straßenverkehr aufgrund der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch den Wurf eines schweren Gegenstands von einer Autobahnbrücke bei Dunkelheit; Schuldverringernde verminderte Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit eines Drogenabhängigen zum Zeitpunkt der Tat; Beurteilung des Intelligenzniveaus als Indiz für die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten

Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 4 Qs 182/10

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss der Ermittlungen als bindende Entscheidung für das Gericht

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
01.06.2010
Aktenzeichen
4 Qs 182/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 17441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2010:0601.4QS182.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Vechta - 26.04.2010

Fundstellen

  • StRR 2010, 347 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • StraFo 2010, 384

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das BtMG

In der Strafsache
...
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg
am 01.06.2010
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und vormaligen Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 26.04.2010 aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg erhob unter dem 09.03.2010 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Verstoßes gegen dasBetäubungsmittelgesetz in 10 Fällen und beantragte, dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Verfügung vom selben Tag erklärte die Staatsanwaltschaft. dass die Ermittlungen abgeschlossen seien.

2

Mit Beschluss vom 14.04.2010 stellte das Amtsgericht das Verfahren im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 22.09.2009 (13 Ls 26/08) auf Kosten der Staatskasse vorläufig ein, wobei notwendige Auslagen nicht erstattet wurden.

3

Mit Beschluss vom 26.04.2010 hat das Amtsgericht die Beiordnung des Rechtsanwalts J:-R. F. als Pflichtverteidiger abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 12.05 2010.

4

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers kann nicht abgelehnt werden, wenn er nach Abschluss der Ermittlungen gestellt wird. Die Bestellung ist - wenn auch wenig nachvollziehbar - nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen_ Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO für das Gericht bindend, vgl. auch LG Braunschweig. Beschluss vom 17.04.2007, 3 Qs 32/07, StV 2007. 522). Der Vorsitzende ist somit verpflichtet, den Verteidiger zu bestellen, selbst wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO nach seiner Auffassung fehlen, vgl. Karlsruher - Kommentar zur StPO, 6. Aufl. § 141 Rn. 6.

6

Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO.