Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.04.1999, Az.: SS 40/99

Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln im Ausland zum Zweck des Weiterverkaufs; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.04.1999
Aktenzeichen
SS 40/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1999:0412.SS40.99.0A

Amtlicher Leitsatz

Der entgeltliche Erwerb von Betäubungsmitteln im Ausland zum Zweck des Weiterverkaufs ist Vertrieb und damit als Handeltreiben strafbar.

Gründe

1

Der Senat weist darauf hin, dass der Sachverhalt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des in der Anklageschrift berücksichtigten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu prüfen sein wird. dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft darauf nicht ausdrücklich bezog, ist ohne Belang. Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für einen im Ausland begangenen Vertrieb von Betäubungsmitteln. Unter Vertrieb in diesem Sinne ist nicht nur der Verkauf, sondern auch der Ankauf von Betäubungsmitteln zu verstehen, wenn er zugleich unselbstständiger Teil des Handeltreibens ist. Dagegen fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch nicht unter den Begriff. Das gilt auch, soweit es sich um entgeltlichen Erwerb zu diesem Zweck, insbesondere um Ankauf, handelt (vgl. BGHSt 34, 1,2) [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85].