Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.04.1999, Az.: 1 WS 179/99
Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG); Anrechnung von Behandlungszeiten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 WS 179/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1999:0421.1WS179.99.0A
Rechtsgrundlage
- § 36 Abs. 3 BtMG
Amtlicher Leitsatz
Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 3 BtMG setzt voraus, dass die zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt.
Gründe
Eine Entscheidung über die Anrechnung von Behandlungszeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung setzt voraus, dass der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe - anders als gegenwärtig hier - zwei Jahre nicht übersteigt (OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg NStZ 1989, 127; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92 [OLG Zweibrücken 01.08.1990 - 1 Ws 398/90]; Franke BtMG § 36 Rn. 13; Joachimski BtMG 6. Auflage § 36 Rn. 14; Körner BtMG 4. Auflage § 36 Rn. 21; Weber BtMG § 36 Rn. 83). Die entgegenstehenden Erwägungen in den vom Verteidiger zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf und des LG Bremen (StV 1992, 184 f) vermögen nach Auffassung des Senats eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen.