Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 12.01.2016, Az.: 2 B 295/15
systemische Mängel; tatsächliche Überstellung; Ungarn
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.01.2016
- Aktenzeichen
- 2 B 295/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34a Abs 1 AsylVfG
- Art 3 Abs 2 EUV 604/2013
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Asylverfahren Ungarns weist voraussichtlich systemische Mängel auf (wie VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.12.2015 - 22 K 3263/15.A -).
2. Die Quote für Überstellungen nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist so gering, dass ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer absehbaren tatsächlichen Überstellung ausgegangen werden kann (wie VG Köln, Urteil vom 22.12,2016 - 2 K 6215/14.A. -).
Gründe
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet.
Die aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse geht zugunsten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsanordnung ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS. AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag offensichtlich rechtswidrig, so dass kein öffentliches Interesse an ihrem Vollzug bestehen kann.
Auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) lässt sie sich nicht stützen. Nach diesen Vorschriften ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen liegen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor.
Es spricht Überwiegendes dafür, dass einer Überstellung des Antragstellers nach Ungarn Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegensteht, weil das dortige Asylverfahren an systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen leidet. Diese ergeben sich aus der konkreten Gefahr eines Verstoßes gegen das Refoulementverbot im Fall des Antragstellers bei dessen Überstellung nach Ungarn. Das Gericht folgt dabei der Einschätzung des VG Düsseldorf in seinem Gerichtsbescheid vom 02. Dezember -22 K 3263/15.A- (recherchiert unter juris Rn. 28 ff.). Dieses Gericht hat einerseits ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Küpper vom 2. Oktober 2015 zu den seit August 2015 in Ungarn geltenden Asylvorschriften eingeholt und sich anderseits intensiv mit dem serbischen Asylsystem auseinandergesetzt. In Auswertung des Gutachtens und in Auseinandersetzung mit dem serbischen Asylsystem gelangt das Gericht nachvollziehbar und überzeugend zu der Auffassung, die Überstellung nach Ungarn führe wegen einer drohenden Abschiebung nach Serbien zu einem indirekten Verstoß gegen den in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot). Dem folgt die beschließende Kammer (ebenso schon VG Braunschweig vom 03.11.2015 -2 B 367/15-).
Zudem, und selbständig die Entscheidung tragend, ist die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG statuierte weitere Voraussetzung, dass feststeht, dass die Abschiebung nach Ungarn durchgeführt werden kann, ist nicht erfüllt.
Zwar dürfte eine Annahmefiktion nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO eingetreten sein, weil Ungarn auf das vom Bundesamt am 09. November 2015 gestellte Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der Fristen aus Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO reagiert hat. Indessen kann hierauf gestützt die Durchführbarkeit der Überstellung (Abschiebung) des Antragstellers nach Ungarn nicht angenommen werden. Vielmehr ist es derzeit als nicht gesichert anzusehen, dass und wann eine derartige Überstellung faktisch geschehen kann.
In der Vergangenheit hat die beschließende Kammer hierzu ausgeführt (Beschluss vom 24. Juni 2015 2 B 124/15):
„[…] nach übereinstimmenden Berichten in Presse, Rundfunk und Internet, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Einzelrichter keinen Anlass hat, hat die Republik Ungarn mit Wirkung vom 23. Juni 2015 die Anwendung der Dublin-III-VO und insbesondere die Rücknahme von Asylbewerbern, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatten, auf der Grundlage dieser europäischen Verordnung „aus technischen Gründen“ einseitig auf unbestimmte Zeit ausgesetzt (vgl. etwa den Bericht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 142 vom 24. Juni 2015, S. 1: „Ungarn kündigt EU-Asylpolitik auf“ und S. 7: „Ungarn schottet sich ab - Budapest nimmt Flüchtlinge nicht aus anderen Ländern zurück“; Artikel auf SPIEGEL-Online vom 23. Juni 2015: „EU-Abkommen ausgesetzt: Ungarn nimmt keine Flüchtlinge mehr auf“, im Internet unter http://www.spiegel.de/politik/ausland/ungarn-setzt-eu-asylbewerberregeln-ausser-kraft-a-1040329.html; Artikel auf ZEIT-Online vom 23. Juni 2015: „Ungarn nimmt keine abgeschobenen Flüchtlinge mehr zurück“, im Internet unter http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-06/ungarn-ruecknahme-stop-fluechtlinge-eu). Die unionsrechtliche Zulässigkeit dieses gravierenden Schrittes der ungarischen Regierung bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Würdigung. Entscheidend ist, dass mit diesem Schritt die faktische Überstellbarkeit des Antragstellers nach Ungarn auf unabsehbare Zeit entfallen ist. Hiervon ist die Antragsgegnerin nach Angaben des ungarischen Innenministeriums (vgl. ZEIT-Online, a.a.O.) bereits von dort unterrichtet worden.“
Im Beschluss vom 07. August 2015 -2 B 184/15 heißt es:
„An der darin geschilderten Situation hat sich nach den Erkenntnissen des Einzelrichters im Hinblick auf die unsichere faktische Überstellbarkeit von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn nichts geändert. Zwar mag die ungarische Regierung bereits am 24. Juni 2015 ihre Ankündigungen vom Vortage relativiert und betont haben, sie wolle EU-Regelungen nicht suspendieren (vgl. etwa den Bericht in der Online-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 24. Juni 2015: „Ungarn rudert bei Aufnahmestopp für Asylsuchende zurück“, im Internet unter http://www.sueddeutsche.de/politik/2.220/nach-kritik-aus-bruessel-ungarn-rudert-bei-aufnahmestopp-fuer-asylsuchende-zurueck-1.2536039). Die Beteuerung Ungarns, seine unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO einzuhalten, findet sich zwar auch in einer E-Mail der ungarischen Dublin-Unit vom 24. Juni 2015 an die Dublin-Referate der Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 2 A 123/15 unter dem 1. Juli 2015 eingereicht worden ist und von der auch die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers des vorliegenden Eilverfahrens Kenntnis hat. Jedoch geht aus jener E-Mail zugleich hervor, dass „vorübergehend“ bereits geplante Überstellungen nach Ungarn verschoben werden müssten und - insoweit entscheidend - weitere Überstellungen nach Ungarn nicht stattfinden könnten, bis die aktuellen Kapazitätsprobleme („technischen Schwierigkeiten“) gelöst seien. Für den Einzelrichter ist nicht ersichtlich, dass die betreffende Problemlösung gelungen wäre. Vor diesem Hintergrund muss weiterhin von einem Ausschluss, jedenfalls aber von einer gravierenden Unsicherheit der faktischen Überstellbarkeit von Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller ausgegangen werden. Konfrontiert mit dem Inhalt der genannten E-Mail in einem Telefonat mit dem Einzelrichter am 6. August 2015, hat die Antragsgegnerin lediglich vorgetragen, Überstellungen nach Ungarn fänden, wenngleich verzögert, nach wie vor statt. Ein Beleg für diese Behauptung ist nicht erfolgt. Zu der Antragsbegründung vom 4. August 2015 hat die Antragsgegnerin nicht weiter Stellung nehmen wollen.“
Auch heute ist hieran festzuhalten. Eine Prognose, dass der Antragsteller in überschaubarer Zukunft nach Ungarn überstellt werden kann, kann nicht verlässlich getroffen werden. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des VG Köln in dessen Urteil vom 22. Dezember 2015 -2 K 6214/14.A, Veröffentlichung nicht bekannt, in dem es u.a. heißt:
„Überstellt worden sind in diesem Jahr in den ersten Monaten von Deutschland nach Ungarn gemessen an der Zahl der Übernahmeersuchen maximal 2 % der Flüchtlinge (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 02.11.2015 -12 A 2572/15; VG Freiburg, Urteil vom 13.10.2015 -A 5 K 2328/13-; VG Köln, Urteil vom 08.09.2015 -18 K 4584/15.A). Diese extrem niedrige Zahl an Überstellungen hat sich offensichtlich auch in den Folgemonaten fortgesetzt. Dies folgt aus der Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2015 in den Verfahren 2 K 6465/14.A und 2 K 6214/14.A an die erkennende Kammer. Darin hat das Bundesamt auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, im Zeitraum vom 01. Juni 2015 bis zum 30. September 2015 seien insgesamt 65 Personen im Rahmen der Dublin-VO von Deutschland nach Ungarn überstellt worden. Diese insgesamt niedrige Zahl- so das Bundesamt selbst weiter - hänge auch mit der Kontingentierung von Überstellungen durch die ungarischen Behörden zusammen. Von Montag bis Donnerstag könnten täglich im Durchschnitt 12 Personen auf dem Luftweg im Rahmen des Dublin-Verfahrens zum Flughafen Budapest überstellt werden. Das Kontingent werde nur von Österreich nicht in Anspruch genommen, die österreichischen Behörden überstellten nämlich auf dem Landweg nach Ungarn. Die extrem niedrige Zahl an Überstellungen nach Ungarn wird weiterhin belegt durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE - BT-Ds. 18/6860 vom 30. November 2015. Danach hat Ungarn im 3. Quartal 2015 bei 4.303 von Deutschland gestellten Übernahmeersuchen in 2.570 Fällen die Zustimmung erteilt. Tatsächlich sind in diesem Zeitraum aber nur 40 Überstellungen erfolgt. Dies entspricht einer Überstellungsquote bezogen auf die erteilten Zustimmungen von nur 1,56 %.“
In Anbetracht dieser Unsicherheiten hat das Gericht die Antragsgegnerin gebeten, nachzuweisen, dass Ungarn bereit ist, den Antragsteller im Rahmen des Dublin-Verfahrens tatsächlich aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat sich nicht in der Lage gesehen, einen derartigen Nachweis zu erbringen und verweist auf die gesetzlichen Regelungen. Dies reicht in Anbetracht der vom VG Köln aufgezeigten Überstellungsquote nicht, um davon ausgehen zu können, dass und wann mit einer Übernahme des Antragstellers durch Ungarn zu rechnen ist (ebenso 4. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 11.01.2016 - 4 B 374/15 -).
Da die Antragsgegnerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).