Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 27.01.2016, Az.: 2 A 931/13

Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; aufnahmebereiter Mitgliedsstaat; gerichtlicher Prüfungsumfang; subjektive Rechtsverletzung; Ablauf der Überstellungsfrist; Überstellungsfrist; Wiederaufnahme

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.01.2016
Aktenzeichen
2 A 931/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Abschiebungsanordnung bei einem aufnahme- oder wiederaufnahmebereiten Mitgliedstaat hat sich auf das Vorliegen persönlicher Abschiebungshindernisse und systemischer Mängel in diesem Mitgliedstaat zu beschränken.

2. Bei erfolgter Zustimmung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme kann der betroffene Asylbewerber den Ablauf der Frist zur Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs sowie zur Überstellung in den aufnahmebereiten Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht einwenden.

Tatbestand:

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten von Tiflis (Georgien) kommend über die weißrussische Stadt Brest mit der Bahn in das Gebiet der Europäischen Union ein und beantragten wohl am 19. Dezember 2012 bei der polnischen Grenzschutzbehörde der Stadt Terespol (Polen) Asyl. Zu ihren Einreisemodalitäten haben sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Mai 2013 u.a. dahingehend eingelassen, erst im zweiten Versuch auf das Gebiet der Republik Polen gelangt zu sein; beim ersten Versuch unmittelbar nach der Ankunft in Brest am 18. Dezember 2012 seien sie an der Grenze noch abgewiesen worden. Sie seien dann am 19. Dezember 2012 mit dem Zug zunächst von Brest nach Terespol und anschließend von dort nach Warschau weitergereist; von Warschau aus seien sie mit dem Taxi nach Paris und weiter nach Limoges (Frankreich) gefahren. Dort hätten sie sich bis Anfang April 2013 bei dem Bruder der Klägerin zu 2.) aufgehalten. In die Bundesrepublik Deutschland seien sie am 2. April 2013 eingereist. Insgesamt hätten sie sich lediglich 2 Tage auf polnischem Gebiet aufgehalten. Sie hätten weder in Polen noch in Frankreich um Asyl nachgesucht. Allerdings hätten sie in beiden Staaten bei Behörden vorgesprochen und es seien Daten von ihnen erhoben worden. Der Kläger zu 1.) hat sich ergänzend dahingehend eingelassen, er wisse nicht genau, ob er einen Asylantrag in Polen gestellt habe; sie hätten dies jedenfalls „nur wegen der Papiere gemacht.“

Auf das am 8. Oktober 2013 gestellte Übernahmeersuchen des Bundesamtes erklärte das Office for Foreigners of the Republic of Poland - Department for Refugee Procedures - mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme der Kläger gem. Artikel 16 Abs. 1 d) der Dublin-II-Verordnung.

Daraufhin entschied das Bundesamt mit angefochtenem Bescheid vom 4. November 2013, den Klägern am 7. November 2013 zugestellt, dass ihre am 10. April 2013 gestellten (weiteren) Asylanträge unzulässig seien (Ziffer 1) und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet werde (Ziffer 2). Zur Begründung verweist das Bundesamt im Wesentlichen auf die von Polen gem. Artikel 16 Abs. 1 d) der Dublin-II-Verordnung erklärte Zuständigkeit für die Asylanträge der Kläger. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3 der Dublin-II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Hiergegen haben die Kläger am 13. November 2013 die vorliegende Klage erhoben und zeitgleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihrer Klage und ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor, das polnische Asylsystem genüge nicht europäischen Mindeststandards, insbesondere seien die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Asylbewerber sowie deren sozialer Schutz und der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht zureichend, weil mit systemischen Mängeln behaftet. Sie müssten damit rechnen, nach ihrer Überstellung in Polen inhaftiert zu werden, da sie während eines laufenden Asylverfahrens Polen illegal verlassen hätten; selbst die minderjährige Klägerin zu 3.) müsse mit ihrer Inhaftierung rechnen. Jedenfalls sei die Zuständigkeit für die Bearbeitung ihrer Asylanträge auf die Beklagte übergegangen, da die Wiederaufnahmeersuchen vom Bundesamt ohne rechtfertigenden Grund verzögert gestellt worden seien.

Jedenfalls sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 AsylG die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung abgelaufen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - nähmen sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist könnten sie sich subjektiv berufen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid des Bundesamtes vom 4. November 2013 aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2013 von ihrem Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen und sich für die Durchführung eines Asylverfahrens für zuständig zu erklären und ein solches durchzuführen,

hilfsweise

festzustellen, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG oder § 60a AufenthG vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt, es gebe für das Wiederaufnahmeverfahren des Art. 20 keine Fristen, innerhalb derer ein Übernahmeersuchen zu stellen sei. Daneben sei auch die 6-monatige Frist für die Überstellung der Klägerin gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung noch nicht abgelaufen, deswegen sei die Zuständigkeit nicht auf sie gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung übergegangen. Aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 2 B 932/13 hätte diese Frist erst am 24. Juli 2014 geendet; gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Alt. 2 der Dublin-II-Verordnung habe die Überstellungsfrist nach Zustellung des Beschlusses des Einzelrichters vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - am 24. Januar 2014 erneut zu laufen begonnen. Noch vor Fristablauf am 24. Juli 2014 habe der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, sodass die Überstellungsfrist gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 Alt. 2 der Dublin-II-Verordnung erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ablaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Bundesamtes vom 25. Juli 2014 verwiesen.

Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, für das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 der Dublin-II-Verordnung existierten keine festen Ausschlussfristen und eine unangemessene Verzögerung des Wiederaufnahmeverfahrens könne aufgrund der Geburt der Klägerin zu 3.) nicht festgestellt werden. Mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens in Polen könnten die Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil sie sich offenbar nur ca. 2 Tage auf polnischem Gebiet aufgehalten und ihre Asylgesuche gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden nur zum Zwecke der Schaffung einer Transitmöglichkeit durch den Schengen-Raum missbräuchlich gestellt hätten.

Nachdem die zuständige Ausländerbehörde gegenüber dem Einzelrichter fernmündlich am 18. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass nach ihrer Rechtsauffassung die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung am 11. April 2014 abgelaufen sei, ordnete der Einzelrichter im Wege der Abänderung gem. § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - (veröffentlicht in juris), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage an.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 31. Juli 2014 und das Bundesamt mit allgemeiner Prozesserklärung vom 21. August 2015 - MB 8-7604/04-15 - einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 den Rechtsstreit gem. § 76 Abs. 1 AsylVfG dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 2 B 86/14, der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes (Beiakte A) und der beigezogenen Ausländerakten (Beiakten B und C) des Landkreises Osterode am Harz verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Einzelrichter konnte über die vorliegende Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die in Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 4. November 2013 enthaltene rechtsgestaltende Regelung über die Zulässigkeit der in Deutschland gestellten (weiteren) Asylanträge verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten, was gesetzliche Voraussetzung für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartRBerG) vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). Es kann daher zum heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob Ziffer 1.) des Bescheids des Bundesamtes vom 4. November 2013 rechtmäßig oder aus den vom Einzelrichter in seinem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - dezidiert dargelegten Gründen zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), während des Klageverfahrens rechtswidrig geworden ist. Jedenfalls können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist berufen.

Der Einzelrichter folgt nach eingehender Beratung durch die Kammer der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat durch Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, zit. nach juris, nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass jedenfalls im Fall der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zur Aufnahme oder Wiederaufnahme die in der Dublin-II-Verordnung geregelten Fristen für die Stellung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers begründen (a.a.O., Rn. 17). Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus (a.a.O., Rn. 20):

„Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Abdullahi" entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der Betroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - Rn. 60). Derartige systemische Mängel sind im vorliegenden Verfahren für Spanien weder gerichtlich festgestellt noch von den Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden. In diesem Fall kann sich ein Asylbewerber nicht auf einen Fristablauf berufen, weil die Fristbestimmungen des Dublin-Regimes für die (Wieder-)Aufnahme lediglich als zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften anzusehen sind. Sie dienen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne dem Antragsteller dadurch einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2015, § 27a AsylVfG Rn. 65; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: November 2014, § 27a AsylVfG Rn. 196.1.; Bergmann, ZAR 2015, 81 <84>). Ein erneuter Klärungsbedarf dieser Frage ergibt sich insoweit auch nicht aus zwei anhängigen Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union, da sich diese nicht auf die Auslegung der hier maßgeblichen Dublin II-VO beziehen, sondern auf die Frage, ob die Rechtslage bei Anwendung der Dublin III-VO anders zu beurteilen ist (Vorlage der Rechtbank Den Haag/ Niederlande vom 12. Februar 2015 - C-63/15 - Ghezelbash und Vorlage des Kammarrätten i Stockholm/Schweden vom 1. April 2015 - C-155/15 - Karim).“

Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter an und stellt klar, dass diese Ausführungen auch auf den Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 der Dublin-II-Verordnung zutreffen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vom 27. Oktober 2015 (a.a.O., Rn. 17) insoweit ausdrücklich die Sichtweise der Vorinstanz bestätigt. Denn das Berufungsgericht (Hessischer VGH, Urteil vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, S. 457 f., zit. nach juris Rn. 15) hat in seine Überlegungen auch die Überstellungsfrist einbezogen und wörtlich ausgeführt:

„Unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Kläger und des Verwaltungsgerichts Deutschland objektiv nicht zuständig geworden ist für die Behandlung ihres Asylantrags, können die Kläger aber auch - ebenfalls entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin-II-Verordnung geltend machen. Auch aus diesem selbstständigen Grund ist die Klage abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Fristbestimmungen der Dublin-II-Verordnung für Übernahmeersuchen und Überstellung dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat (VGH Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris; siehe auch Berlit, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris PR-BVerwG 12.2014). Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris).“

Systemische Mängel liegen in Polen derzeit nicht vor (st. Rspr. der Kammer im Anschluss an ihren Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 B 145/14 -, zit. nach juris Rn. 27 m.w.N.). Diese Auffassung wird in der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Judikatur allgemein geteilt (vgl. etwa VG Ansbach, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - AN 14 K 15.50373 -, zit. nach juris Rn. 36 f. m.w.N.). Ohnehin könnten sich die Kläger auf das Vorliegen systemischer Mängel in Polen nicht berufen, weil sie die dortige Asylantragstellung lediglich rechtsmissbräuchlich zur Schaffung einer Transitmöglichkeit vorgenommen haben. Auf die Gründe des Beschlusses des Einzelrichters vom 21. Januar 2014 - 2 B 932/13 - wird insoweit Bezug genommen. Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis der erkennenden Kammer (grundlegend: Beschluss vom 3. Januar 2014 - 2 B 763/13 -, zit. nach juris Rn. 21).

Die zulässige Anfechtungsklage hat auch im Hinblick auf die in Ziffer 2.) des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung keinen Erfolg, denn diese Regelung erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vom 27. Oktober 2015 (a.a.O., Rn. 24) die dort streitgegenständliche Abschiebungsanordnung unter Bezugnahme auf die Gründe des vorinstanzlichen Urteils für rechtmäßig erachtet. Der Hessische VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 25. August 2014 (a.a.O., Rn. 16) ausgeführt:

„Auch die ergangene Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach § 34a AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Dies setzt neben der Zustimmung des für das Asylverfahren zuständigen Staates voraus, dass die Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich ist. Im Rahmen der „rechtlichen Möglichkeit“ der Abschiebung sind persönliche Abschiebungshindernisse wie Reiseunfähigkeit zu prüfen. Die Abschiebung ist rechtlich nicht möglich, wenn ihre Durchführung insbesondere zu einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen würde. Derartige persönliche Abschiebungshindernisse sind im Fall der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen, und nicht wie in den Fällen des Ergehens einer Abschiebungsandrohung von der Ausländerbehörde. Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 13 MC 22/12 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 10 CE 13.2257 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4), der sich der Senat anschließt. Die Abschiebungsanordnung darf deshalb erst ergehen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, d. h. wenn die Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich ist (siehe so auch Funke-Kaiser in GK, AsylVfG, § 34a Rn. 21 f.). Im gerichtlichen Verfahren gegen einen Bescheid, der die Abschiebung anordnet, hat das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) über das Vorliegen von persönlichen Abschiebungshindernissen zu entscheiden.“

Unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Rechtsansicht des Hessischen VGH hält der Einzelrichter nach eingehender Beratung in der Kammer an den Ausführungen zur subjektiv-rechtlichen Dimension einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Abschiebungsanordnung in dem abändernden Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 -, zit. nach juris Rn. 16 ff. m.w.N., fest. Er stellt allerdings klar, dass sich diese regelmäßig nicht mit dem bloßen Verweis auf einen Ablauf der Frist zur Stellung des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs oder zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat begründen lässt.

Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG („Soll der Ausländer … in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden,…) suggeriert zwar eine gerichtliche Prüfung der Frage, ob der übernahmebereite Staat nach den Vorschriften der Dublin-II-Verordnung auch tatsächlich zuständig oder aber die Zuständigkeit durch Fristablauf auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergegangen ist. Einer inhaltlichen Prüfung der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-II-Verordnung durch das Bundesamt im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG steht allerdings entgegen, dass die Zustimmung des übernahmebereiten Mitgliedstaates nach Art. 19 Abs. 1 bzw. 20 Abs. 1 d) Satz 1 der Dublin-II-Verordnung unionsrechtlich unmittelbar eine Zuständigkeitsbestimmung zur Folge hat, die keine geringere Qualität besitzt als jede andere Zuständigkeitsnorm, die gleichfalls die Nichtanwendung des Art. 16a GG oder der §§ 3 ff. AsylG auslöst (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: 102. Erg.lfg. November 2014, § 27a Rn. 55). In der Literatur wird deshalb unter Berufung auf den Beschluss des BVerwG vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, S. 1039 f., zit. nach juris) zutreffend vertreten, dass sich die Reichweite einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Abschiebungsanordnung bei einem aufnahme- bzw. wiederaufnahmebereiten Mitgliedstaat neben der Prüfung des Vorliegens persönlicher Abschiebungshindernisse ausdrücklich auf das Vorliegen systemischer Mängel in diesem Mitgliedstaat zu beschränken hat. Mit anderen Worten kann im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsanordnung nicht geltend gemacht werden, dass das Bundesamt oder aber die zuständige Stelle des aufnahme- bzw. wiederaufnahmebereiten Mitgliedstaates die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-II- bzw. Dublin-III-Verordnung objektiv-rechtlich unrichtig angewendet haben. Insbesondere kann bei erfolgter Zustimmung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nicht eingewendet werden, dass an sich die Frist für das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch abgelaufen gewesen sei oder sonst das Bundesamt das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt habe (vgl. Berlit in: juris-PR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Abschnitt C, 3. Abs., unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, zit. nach juris Rn. 25 ff.).

Etwas anderes kann nach Auffassung des Einzelrichters nur für den (wohl seltenen) Fall gelten, dass der übernahmebereite Mitgliedstaat - hier Polen - spätestens zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts etwa gegenüber dem Bundesamt zu erkennen gegeben hat, dass er aufgrund des - von ihm ggf. unterstellten - Verstreichens der Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-II-Verordnung - ggf. unter Berücksichtigung von Verlängerungsmöglichkeiten nach Satz 2 dieser Vorschrift - trotz der vor einiger Zeit erteilten Zustimmung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme nun nicht mehr bereit ist, den betroffenen Asylbewerber zurückzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, NVwZ 2015, S. 92 ff. [BVerwG 28.05.2014 - BVerwG 6 C 4.13], zit. nach juris Rn. 60). Nur in dieser Ausnahmekonstellation besteht nach Auffassung des Einzelrichters die Möglichkeit für den betroffenen Asylbewerber, sich auf eine fehlende Rückübernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaates etwa wegen Verstreichens der Überstellungsfrist zu berufen, denn ihm kann es nicht zugemutet werden, einen von vorn herein aussichtslosen Versuch der Überstellung im Wege des Verwaltungszwangs erdulden zu müssen. Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, verletzt das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, NVwZ 2015, S. 1155 ff., zit. nach juris Rn. 32 m.w.N.).

Für eine fehlende Übernahmebereitschaft Polens im Hinblick auf die Kläger bestehen im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage indes keinerlei Anhaltspunkte,  weil Polen den Ablauf der Überstellungsfrist bislang nicht eingewendet hat. Insofern liegt der Sachverhalt hier anders als in dem vom VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. April 2015 (a.a.O., Rn. 31) entschiedenen Fall, in dem die Ermittlungen der Beklagten ergeben haben, dass sich Polen auf die Zuständigkeit der Bundesrepublik berufen und eine (Rück-)Überstellung der dortigen Kläger betreiben würde. Der Einzelrichter kann hier von einer zeitnahen Möglichkeit der Überstellung ausgehen, weil offenbar die übernahmebereiten Mitgliedstaaten regelmäßig die nationalen Vorgaben und Mitteilungen des Bundesamtes zum Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist akzeptieren, etwa weil der Beginn des Laufs der Überstellungsfrist bei einem erfolglos durchgeführten Eilrechtsschutzverfahren rechtlich umstritten ist und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014, a.a.O., Rn. 60). Da das Bundesamt im vorliegenden Verfahren die nicht völlig abwegige, indes im Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 86/14 - vom Einzelrichter nicht geteilte Rechtsauffassung vertritt, die Überstellungsfrist beginne erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens zu laufen, muss der Einzelrichter gegenwärtig davon ausgehen, dass das polnische Amt für Ausländer diese Sichtweise des Bundesamtes für das Überstellungsverfahren teilt und die Kläger nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten zurücknimmt.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von persönlichen Abschiebungshindernissen in der Person der Kläger bestehen nicht.

Die Hilfsanträge der Kläger haben ebenfalls keinen Erfolg. Sie sind unzulässig. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 (a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 13 f.) ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart ist, wenn ein Asylbewerber die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-II-Verordnung begehrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.