Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 23.08.2005, Az.: 2 A 274/04

Altenteil; Anzeige; Ausgleichsanspruch; Grundstück; Lebensgrundlage; Mietvertrag; Negativevidenz; Nutzung; Pflege; Pflicht; Versorgung; Vertrag; Wohnrecht; Überleitung; Überleitungsanzeige

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
23.08.2005
Aktenzeichen
2 A 274/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein schlichtes Wohnrecht stellt offensichtlich kein Altenteil dar.

Tatbestand:

1

Der Kläger wehrt sich gegen eine Überleitungsanzeige.

2

Er ist 46 Jahre alt, ledig und wohnt in E. (einem Stadtteil von F.) in einem 2-Familien-Haus, dessen Eigentümer er seit 1991 ist. Er übernahm dieses Haus samt 1.669 m² großem Grundstück durch Übergabe- und Erbauseinandersetzungsvertrag vom 11.12.1991 (Urkundenrolle Nr. .../... des Notars G. H.), in dem er zugleich seiner Mutter I. B. ein unentgeltliches lebenslängliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses sowie ein Recht auf Mitbenutzung des Kellers einräumte. Seine Mutter verzichtete am 28.07.1997 durch privatschriftliche Erklärung auf dieses Wohnungsrecht. Sie ist blind und gehbehindert und lebt seit Oktober 1997 im Alten- und Pflegeheim J. in F.. Der Kläger vermietete die Erdgeschosswohnung daraufhin zu einem Mietpreis von 300,00 € netto.

3

Nachdem der Beklagte der Mutter des Klägers zwischen Oktober 1997 und Dezember 2003 besonderen Aufwendungszuschuss nach den Vorschriften des Nds. Pflegegesetzes gewährt hatte, zahlt er ihr aufgrund eines Kostenanerkenntnisses vom 06.01.2004 seit Anfang 2004 ergänzende Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG), die sich zunächst auf mtl. 338,00 € belief. Nachdem der Beklagte von der Existenz des notariellen Vertrages vom 11. Dezember 1991 Kenntnis genommen hatte, leitete er mit Bescheid vom 06.05.2004 einen Ausgleichsanspruch der Mutter des Klägers gegen den Kläger gem. § 16 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nds. AGBGB auf sich über. Den Widerspruch des Klägers vom 03.06.2004 gegen diese Überleitungsanzeige wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 11.08.2004 Klage erhoben. Er macht geltend: Er sei seit fünf Jahren arbeitslos und lebe praktisch von der Hand in den Mund; das Haus könne er nur halten wegen der Mietzahlung, die er für die Vermietung des Erdgeschosses erhalte; der hinter dem Haus liegende große Garten sei nicht selbstständig nutzbar, weil er nicht über eine eigene Zufahrt verfüge; seine Mutter habe schließlich im Jahre 1997 auf das Wohnrecht verzichtet, um ihm - dem Kläger - zu ermöglichen, über die Wohnung zu verfügen, nachdem sie sich auf ärztliches Anraten entschlossen habe, fortan in einem Heim zu leben.

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Der Kläger beantragt,

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die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 06.05.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die Überleitungsanzeige für rechtmäßig. Die vom Gesetz geforderten Formalien seien eingehalten; der übergeleitete Anspruch sei nicht offensichtlich ausgeschlossen, zumal der Verzicht der Mutter des Klägers auf das Wohnrecht notariell hätte beurkundet werden müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Überleitungsanzeige und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe gem. § 90 Abs. 1 BSHG durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht; der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine derartige Überleitungsanzeige prüft das Verwaltungsgericht nur, ob die vom Gesetz geforderten Formalien eingehalten worden sind (insbesondere die Art der Hilfeleistung und der übergeleitete Anspruch eindeutig bezeichnet worden sind), ob die Behörde ermessensfehlerhaft entschieden hat und ob der übergeleitete Anspruch offenkundig nicht besteht. Da durch die Überleitungsanzeige lediglich ein Gläubigerwechsel bewirkt wird (d. h. der Sozialhilfeträger wird ermächtigt, den übergeleiteten Anspruch des Hilfeempfängers im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen), stellt das Verwaltungsgericht nicht abschließend fest, ob der übergeleitete Anspruch besteht, sondern prüft lediglich, ob er offenkundig ausgeschlossen ist (sog. Negativevidenz; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.05.1993 - 5 C 7.92 -, NJW 1994, 64). Besteht der übergeleitete Anspruch nämlich offenkundig nicht, ist die Überleitungsanzeige erkennbar sinnlos und deshalb bereits vom Verwaltungsgericht aufzuheben. So liegt der Fall hier.

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Der Beklagte hat einen Geldrentenanspruch eines Altenteilers nach §§ 16, 15 Abs. 2 Nr. 1 Nds. AGBGB auf sich übergeleitet. Hiernach kann der Altenteiler vom Übernehmer eine angemessene monatliche Geldrente fordern, wenn er sein Altenteil nicht mehr ausüben kann. Im vorliegenden Fall existiert ein derartiger Anspruch der Mutter des Klägers gegen ihn nicht, weil der Mutter des Klägers kein Altenteil an dem Grundstück in E., K. straße , eingeräumt war. Der Kläger hat ihr vielmehr nur - wie es in dem Vertrag auch formuliert ist - ein Wohnrecht eingeräumt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung (mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung) zu einem Altenteilsvertrag; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem Übernehmer ein Gut und Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann. Erforderlich ist mithin, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 293/01 -, NJW 2003, 1325, sowie Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126). Dem Kläger ist durch den notariellen Vertrag vom 11.12.1991 lediglich ein Wohnhaus nebst Hausgarten übertragen worden, welches weder die wirtschaftliche Lebensgrundlage seiner Mutter gewesen ist noch seine eigene darstellt. Vielmehr muss sich der Kläger seine Lebensgrundlage durch eine unselbstständige Beschäftigung sichern (was leider seit einigen Jahren nicht möglich ist). Es ist also offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Mutter ein Altenteil eingeräumt hat.

14

Auf die Frage, ob es einen Zahlungsanspruch eines Wohnrechtsinhabers gibt, der das Wohnrecht wegen dauerhaften Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht ausüben kann (vgl. dazu, OVG Münster, Urteil vom 19.09.2000 - 22 A 3473/98 - NJW 2001, 2191 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte) kommt es für die Entscheidung dieses Falles nicht an, denn einen derartigen Anspruch hat der Beklagte vorliegend nicht übergeleitet. Mithin stellt sich hier auch nicht die Frage, ob auf ein durch notariellen Vertrag begründetes Wohnrecht durch privatschriftliche Erklärung verzichtet werden kann (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 125 RN 8 m.w.N.).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.