Amtsgericht Hameln
Beschl. v. 11.02.2004, Az.: 37 IN 90/02
Mitteilung der Masseunzulänglichkeit an das Gericht durch den Insolvenzverwalter; Zeitpunkt des Entstehens von Kostenerstattungsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 11.02.2004
- Aktenzeichen
- 37 IN 90/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 29925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHAMEL:2004:0211.37IN90.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 14.07.2003 - AZ: 21 O 18/03
Rechtsgrundlagen
- § 89 Abs. 3 InsO
- § 208 InsO
- § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO
- § 209 Abs. 2 InsO
- § 210 InsO
Fundstelle
- ZInsO 2004, 1094-1095 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren wird im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.07.03 (21 O 18/03) und aus dem zu diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (GmbH) einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird.
Gründe
Die einstweilige Anordnung beruht auf § 89 Abs. 3 InsO in entsprechender Anwendung. Der Schuldner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH hat durch Vorlage einer Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft gemacht, dass die Gläubigerin in die Insolvenzmasse vollstrecken will. Er hat hiergegen den Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt.
Diese Erinnerung ist als Rechtsbehelf nach § 89 Abs. 3 InsO in entsprechender Anwendung aufzufassen. Zu der Entscheidung hierüber ist nach der genannten Vorschrift das Insolvenzgericht zuständig.
Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Gläubigerin beabsichtigte Zwangsvollstreckung wegen § 210 InsO unzulässig ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter mit am 03.12.02 beim Insolvenzgericht eingegangenem Schreiben vom 29.11.02 die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO mitgeteilt hat. An eine zulässige Zwangsvollstreckung wäre wegen § 210 InsO, der eine solche für alle Massegläubiger außer Neumassegläubigern nach Mitteilung der Masseunzulänglichkeit gerade verbietet, wäre nur dann zu denken, wenn es sich bei den von der Gläubigerin geltend gemachten Forderungen um "Neumasseverbindlichkeiten" im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO handelte, dass heißt um Verbindlichkeiten, die erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit "begründet" worden sind. Entscheidender Zeitpunkt hierfür ist der Eingang der Anzeige über die Masseunzulänglichkeit bei Gericht, nicht der - hier am 16.12.2002 im Niedersächsischen Staatsanzeiger erfolgten - öffentlichen Bekanntmachung (Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufll., Rdnr. 18 zu § 209 InsO). "Begründet" sind Forderungen im Sinne von § 209 InsO dann, wenn der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (BGH NJW 2003, 2454 ff, 2455), bei Forderungen somit mit ihrem Entstehen, nicht erst mit ihrer Feststellung durch gerichtliches Urteil oder Ähnliches. Die eingeklagten Forderungen resultierten aus der Zeit vor dem Eingang der Anzeige über die Masseunzulänglichkeit bei Gericht (03.12.03). Das gilt auch für die Kostenerstattungsansprüche auf Grund der Kostenentscheidung in dem Urteil. Diese entstehen nicht erst mit dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses oder der Kostengrundentscheidung." Vielmehr entstehen Kostenerstattungsansprüche nach wohl allgemeiner Ansicht bereits als aufschiebend bedingte Ansprüche ab Rechtshängigkeit der Klage; die aufschiebende Bedingung ist der Erlass der Entscheidung, die dem Gegner die Kosten auferlegen (Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage, Randnr.: 9 vor § 91 ZPO mit Hinweis z.B. auf BGH NJW 1983, 284). Mit der Erhebung der Klage ist im Sinne der Rechtsprechung des BGH der "Rechtsgrund" für die Kostenerstattungsansprüche gelegt. Dass die Kostenerstattungsansprüche erst später, nämlich mit der Kostengrundentscheidung bzw. dem Kostenfestsetzungsbeschluss fällig werden, steht ihrem Begründung zu dem genannten Zeitpunkt (ab Rechtshängigkeit) nicht entgegen. Die Fälligkeit ist insoweit - wie auch bereits § 41 InsO für die Insolvenzforderungen zeigt- nicht Voraussetzung hierfür. Nach der vom Insolvenzverwalter beigefügten Ablichtung der Zustellungsurkunde ist die Klage zu dem Rechtsstreit 21 O 18/03 Landgericht Hannover ihm aber vor Abgabe der Erklärung über die Masseunzulänglichkeit mit Schriftsatz vom 29.11.02 zugestellt worden, nämlich bereits am 26.11.02.
Diese einstweilige Anordnung ergeht vorläufig; das Gericht behält sich ihre Abänderung in Folge des Ergebnisses der Anhörung der Gläubigerin vor.