Amtsgericht Hameln
Urt. v. 27.02.2004, Az.: 35 C 113/03
Sicherungseigentümer; ungerechtfertigte Bereicherung; Zustandsstörer
Bibliographie
- Gericht
- AG Hameln
- Datum
- 27.02.2004
- Aktenzeichen
- 35 C 113/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 812 Abs 1 S 1 BGB
- § 818 Abs 2 BGB
- § 1004 BGB
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.644,80 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 24.06.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen ihrer Meinung nach unbefugter Benutzung ihrer Lagerräumlichkeiten durch die Beklagte geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Fläche von 456 m² eines Ladenlokals in Barsinghausen. Dieses Ladenlokal war an den Zeugen a) zum Betrieb eines Sonderpostenmarktes vermietet. Der Betrieb des Ladenlokals erfolgte jedoch durch den Zeugen b), der zunächst auch Eigentümer der in dem Ladenlokal befindlichen Waren war. Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 26.10.2001 übereignete der Zeuge b) der Beklagten das Warenlager zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Beklagten gegen ihn und trat seine Ansprüche aus Kaufverträgen über diese Waren an die Beklagte ab, wobei unter Ziff. 3 der Gegenstand der Übereignung konkretisiert wurde mit Handelswaren, welche sich gegenwärtig in den Sicherungsräumen befinden oder künftig dort verbracht werden. Ferner wurde bestimmt, dass die dem Sicherungsgeber an einem Sicherungsgut gegenwärtig und zukünftig zustehenden Rechte (Eigentum, Miteigentum, Anwaltschaftsrechte) auf die Bank übergehen. Außerdem wurde vereinbart, dass die Übergabe der Gegenstände dadurch ersetzt werde, dass die Bank dem Sicherungsgeber die als Sicherheit dienenden Gegenstände zur unentgeltlichen Verwahrung in seinem unmittelbaren Besitz überlasse. Es wurde weiter bestimmt, dass die Entfernung des Sicherungsguts aus den Sicherungsräumen die Rechte der Bank (Beklagte) nicht berühren sollen. Unter Punkt 11.1 des Vertrages ist bestimmt worden, dass vorbehaltlich eines Widerrufs der Bank der Sicherungsgeber ermächtigt sei, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Sicherungsguts im eigenen Namen zu verkaufen und das Eigentum an den verkauften Waren zu übertragen. Unter Punkt 13 wurde bestimmt, dass die Bank befugt sei, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn Sicherungsgeber oder Schuldner ihren Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht nachkommen, dass Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen. In diesem Fall sei es der Bank auch gestattet, dass Sicherungsgut auf Kosten des Sicherungsgebers an anderer Stelle einzulagern. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhaltes des Sicherungsübereignungsvertrages wird auf die entsprechende Kopie, Bl. 6 – 9 d. A., verwiesen.
Das Mietverhältnis mit dem Zeugen a) endete durch fristlose Kündigung der Klägerin zum 31.10.2002. Die Waren wurden zum Beendigungszeitpunkt in den Räumlichkeiten zurückgelassen. Der Zeuge b) erklärte sich mit der Entfernung der Waren einverstanden. Es schloss sich eine Korrespondenz der Parteien an, wie im Hinblick auf die zurückgelassenen Waren verfahren werden könnte. Die Klägerin schlug der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2002 vor, mit ihrem Einverständnis die Waren zu verkaufen, wenn der Verkaufserlös bis zur Höhe der noch offenen Mietforderungen, die sie gegen ihren ehemaligen Mieter dem Zeugen a) hatte, zunächst an sie fließe. Es wurde ausgeführt, dass das für die Beklagte im negativsten Fall einen weitgehenden Verzicht auf ihre Sicherung bedeuten würde, andererseits der Beklagten aber keine weiteren Transport- und Lagerkosten entstünden. Für den Fall, dass eine Einigung auf dieser Basis nicht möglich sein sollte, kündigte sie an, das Ladenlokal unverzüglich zu schließen und die Beklagte als gegenwärtige Eigentümerin der Waren auf Räumung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte nahm den Vorschlag nicht an und räumte das Objekt auch nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.12.2002 schlug die Klägerin der Beklagten vor, das Ladenlokal als Lagerfläche für einen Mietzins von 2.000,00 EUR monatlich zu überlassen und befristete ihr Angebot bis zum 05.01.2003 und kündigte bei Fruchtlosigkeit und fehlender Räumung an, Räumungsklage zu erheben. Auch dieses Angebot nahm die Beklagte nicht an. Unter dem 16.01.2003 teilte die Beklagte der Klägerin über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit, dass die Räumung des Objektes am 22.01.2003 stattfinden werde. Unter dem 21.01.2003 teilte sie mit, dass das Warenlager von der Firma c), an Herrn d) veräußert worden sei und die Räumung des Warenlagers nach ihrer Kenntnis voraussichtlich fristgerecht erfolgen werde. Diesbezüglich wird auf Bl. 22 d. A. Bezug genommen. Bis auf Umverpackungen wurde die Räumlichkeit im Zeitraum ab wohl 20.01.2003 geräumt. Die Umverpackungen entsorgte die Klägerin sodann im September 2003, wodurch ihr Kosten i. H. v. 207,40 EUR entstanden, die sie ebenfalls von der Beklagten erstattet verlangt.
Sie meint, sie habe einen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte. Diese hab sich in sonstiger Weise auf ihre Kosten Aufwendungen erspart, die ihr bei der ordnungsgemäßen Anmietung einer vergleichbaren Lagerfläche entstanden wären, indem sie zur Lagerung der in ihrem Eigentum stehenden Waren die Lagerfläche der Klägerin von 456 m² über einen Zeitraum vom 19.11.2002 bis zum 16.01.2003 unbefugt genutzt habe, obwohl sie mit Schreiben vom 19.11.2002 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie – die Klägerin – nicht bereit sei, die Fläche unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen und darüber hinaus ein Vermietungsangebot der Klägerin vom 21.12.2002 ausgeschlagen habe. Der Räumung der Waren durch die Beklagte habe kein Besitzrecht des Zeugen b) entgegengestanden. Durch den Eingriff in ihr Eigentum sei die Beklagte ferner als Eigentümerin der Waren Zustandsstörerin. Ausgehend von einem angemessenen Mindestvermietungspreis von – unstreitig - 3,00 EUR pro m² stehe ihr deshalb pro Tag 45,60 EUR und somit für 58 Tage 2.644,80 EUR. Die Beklagte habe hier im Rahmen ihres Erwerbsgeschäftes gegen den Willen der Klägerin unentgeltlich deren Eigentum genutzt und sich damit Aufwendungen erspart, die bei ordnungsgemäßen Vorgehen angefallen wären. Ferner schulde die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Entsorgung des Umverpackungsmaterials. Hierzu behauptet sie, dass die Beklagte es dem Zeugen d) untersagt habe, auch das Umverpackungsmaterial zu räumen. Sie meint, durch das pflichtwidrige Unterlassen der Räumung des Verpackungsmaterials sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung auch verpflichtet, hier die im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten als Schaden zu erstatten.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 2.852,20 EUR an sie nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. DÜG seit dem 23.06.2003 auf 2.644,80 EUR und seit dem 16.09.2003 auf 207,40 EUR zu zahlen.
Die beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie sei lediglich mittelbare Besitzerin gewesen, und somit nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Es habe zudem, so behauptet sie, an einem für die Berechtigung zur unmittelbaren Inbesitznahme durch die Beklagte erforderlichen wichtigen Grund gefehlt. Eine Pflichtverletzung des unmittelbaren Besitzers gegenüber der Klägerin sei für sie unbeachtlich. Die Klägerin habe den Mietvertrag über die Räumlichkeiten mit einem Dritten geschlossen. Der Räumungsanspruch der Klägerin habe deshalb lediglich gegenüber ihrem Vertragspartner bestanden. Soweit ihr ein Schaden dadurch entstanden sei, dass die Räumlichkeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht geräumt worden seien, sei dieser gegenüber ihrem Mieter geltend zu machen. Sie sei der Klägerin gegenüber nicht allein entscheidungsberechtigt gewesen. Da sie das Sicherungsgut nicht in unmittelbaren Besitz genommen habe und dies auch nicht habe tun müssen, sei sie weder verpflichtet, noch berechtigt gewesen, die Sachen zu entfernen. Schließlich ergebe sich aus dem Sicherungsübereignungsvertrag die Verpflichtung des Sicherungsgebers als unmittelbarer Besitzer Sorge für das Sicherungsgut zu tragen. Sie bestreitet, untersagt zu haben, dass außer den Waren auch das Verpackungsmaterial geräumt werde, und meint, dass dieser Behauptung jeglicher Grundlage entbehrt. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse sie daran gehabt haben könne, dass das Verpackungsmaterial verbleibt. Zu keiner Zeit, so behauptet sie, habe sie die vollständige Räumung des Lagers untersagt.
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2004, Bl. 46 f. d. A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet und im übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.644,80 EUR wegen unbefugter Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch die Einlagerung von im Eigentum der Beklagten stehenden Waren im Zeitraum 19.11.2002 bis 16.01.2003 aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat in sonstiger Weise einen Vermögensvorteil auf Kosten der Klägerin erlangt, in dem sie die im Eigentum der Klägerin stehenden Räumlichkeiten unbefugt für die Einlagerung der in ihrem Eigentum befindlichen Waren nutzte, bei ordnungsgemäßen Vorgehen – Eingehung eines Vertrages mit der Klägerin – für die Benutzung Entschädigung hätte zahlen müssen. Die Beklagte ist Sicherungseigentümerin der in den Räumlichkeiten der Klägerin nach Mietende verbliebenen Waren. Sicherungseigentum ist Volleigentum. Die Übereignung des Sicherungsgutes an die Beklagte erfolgte gem. § 930 BGB. Die Übergabe des Warenlagers an die Beklagte ist durch Schaffung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen dem Sicherungsgeber Herrn b) und der Beklagten erfolgt. Spätestens seit dem anwaltlichen Schreiben vom 19.11.2002 ist der Beklagten hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Klägerin eine unentgeltliche Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch die im Eigentum der Beklagten stehenden Waren nicht akzeptiert, indem die Klägerin darauf hinweisen lies, dass für den Fall, dass die Beklagte den klägerseits unterbreiteten Lösungsvorschlag annehmen würde, der Beklagten keine weiteren Transport- und Lagerkosten entstehen würden, und in dem die Klägerin zum Ausdruck brachte, dass sie bei Nichtannahme des Lösungsvorschlages die Beklagte als Eigentümerin auf Räumung in Anspruch nehmen werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Einlagerung der Waren, die im Eigentum der Beklagten standen, in den Räumlichkeiten der Klägerin ohne rechtlichen Grund, denn nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Zeugen a) musste die Klägerin auch die Einlagerung der im Eigentum der Beklagten stehenden Waren nicht mehr dulden. Die Beklagte lies indes die Waren in den Räumlichkeiten der Klägerin und nutzte somit die Räumlichkeiten unberechtigt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Räume nicht nutzte, sondern vielmehr der Zeuge b), der unmittelbarer Besitzer der Waren gewesen sei, denn sie war als Eigentümerin und jedenfalls mittelbaren Besitzerin im Verhältnis zu Dritten unabhängig von der Abrede mit dem Zeugen b), der das Sicherungsgut im Innenverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu verwahren hatte, verantwortlich für die Störung des Grundstückseigentums der Klägerin im Sinne einer Zustandsstörerin. Auf den Umstand, dass sie nicht unmittelbare Besitzerin der Waren gewesen ist, kommt es auch nicht entscheidend an. Die Beklagte hat als Eigentümerin, nachdem die Duldungspflicht der Klägerin aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses erloschen war, die in ihrem Eigentum stehenden Waren insoweit willentlich ohne Zustimmung der Klägerin in deren Räumlichkeiten belassen, obwohl sie grundsätzlich zur Räumung verpflichtet war und zwar nicht aus Vertrag, sondern aus § 1004 BGB. Ihr war es auch durchaus möglich, die Waren anderweitig unterzubringen und ihrer Beseitigungspflicht Folge zu leisten. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, nie unmittelbare Besitzerin der Waren gewesen zu sein, spielt dies keine Rolle, denn zum einen war der Zeuge b) als Sicherungsgeber unstreitig mit der Räumung des Objekts einverstanden, und zum anderen hatte die Beklagte dennoch die Möglichkeit, den unmittelbaren Besitz zu übernehmen und etwa die Räumlichkeiten der Klägerin zu räumen und die Sachen anderweitig einzulagern. Der Sicherungsvertrag mit dem Zeugen b) stand dem nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 13 des Sicherungsvertrages. Danach ist die Bank befugt gewesen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn Sicherungsgeber oder Schuldner ihren Verpflichtungen der Bank gegenüber nicht nachkommen, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen. In diesem Fall war es der Beklagten auch gestattet, das Sicherungsgut, mithin hier die Waren, auf Kosten des Sicherungsgebers an anderer Stelle einzulagern. Ein wichtiger Grund, hier den unmittelbaren Besitz zu übernehmen und das Sicherungsgut anderweitig einzulagern, bestand gegenüber dem Zeugen b) und zwar aufgrund des unstreitigen Vorbringens beider Parteien angesichts dessen, dass der Zeuge b), der auch nach dem Vorbringen der Beklagten verpflichtet war, das Sicherungsgut ordnungsgemäß zu verwahren, eben gerader dieser Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung nicht nachkam, indem er das Sicherungsgut nach Beendigung des Mietverhältnisse mit dem Zeugen a) einfach unberechtigt in den Räumlichkeiten beließ, seine unmittelbare Sachherrschaft aufgab und somit auch seinen unmittelbaren Besitz letztlich aufgab. Diese Pflichtverletzung ist sicherlich ein wichtiger Grund für einen Sicherungsnehmer, insoweit in Aufkündigung des Besitzmittlungsverhältnisses das Sicherungsgut in den eigenen unmittelbaren Besitz zu nehmen und an anderer Stelle einzulagern. Sicherlich mag die Beklagte hierzu nicht verpflichtet gewesen zu sein, denn § 13 des Sicherungsvertrages gab ihr und ohnehin nur gegenüber ihrem Vertragspartner, dem Zeugen b) das Recht, so zu verfahren. Wenn sie aber danach die Möglichkeit hat, das Sicherungsgut in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen, dies aber nicht tut, dann ist auch die Beklagte diejenige, die verantwortlich ist für die weitere, unbefugte Nutzung der Räumlichkeiten der Klägerin, weil sie dadurch den Zustand, den der Zeuge b) geschaffen hat, teilweise mit ihrem Einverständnis, denn er durfte ja zunächst in den Räumlichkeiten der Klägerin aufbewahren, wesentlich aufrechterhielt. Sie hatte die Möglichkeit hier Abhilfe zu schaffen und aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Volleigentum, das Sicherungseigentum nun mal darstellt, gegenüber Dritten, hier gegenüber der Klägerin auch die Pflicht dazu aus § 1004 BGB (in Anlehnung an BGH BGHZ 110, 313 ff. – Milchpulverfall -. In dem Fall klagte eine Vermieterin gegen eine Dritte, die aufgrund eines Vertrages mit ihrem Mieter Waren in den Mieträumlichkeiten eingelagert hatte, auf Erstattung von Räumungskosten, nachdem die beklagte Dritte ihr Milchpulver nicht entfernte. Der BHG führte in seiner Entscheidung aus, dass zunächst die Vermieterin die Einlagerung zu dulden gehabt habe aufgrund dessen, dass die beklagte Dritte im Einvernehmen mit der Mieterin handelte, die ihrerseits aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen mit der klagenden Vermieterin zu einer entsprechendenden Grundstücksnutzung befugt gewesen sei. Nach außer Krafttreten des Mietvertrages zwischen der klagenden Vermieterin und ihrer Mieterin aber sei die beklagte Dritte verpflichtet gewesen, das Milchpulver zu entfernen.) Dem steht ein weiterer Anspruch der Klägerin gegen ihren Vermieter auf Räumung des Objekts nicht entgegen. Wenn die Beklagte als Eigentümerin in Kenntnis dessen, dass die Klägerin eine unentgeltliche Nutzung der Räumlichkeiten durch das Eigentum der Beklagten nicht akzeptierte, und sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit hatte, dass Objekt zu räumen, so ist ihr das Belassen der Waren in den Räumlichkeiten durch die Zeugen a) und b) nach Mietende durchaus zuzurechnen und auch die Nutzung der Räumlichkeiten durch ihr Eigentum zuzurechnen, so dass sie in sonstiger Weise hier Vorteile erlangt hat, nämlich die Einsparung von Aufwendungen, die üblicherweise für die Einlagerung von Waren entstehen, und auch der Klägerin gegenüber bei ordnungsgemäßen Vorgehen, nämlich befugtem Einlagern aufgrund eines abzuschließenden Vertrages, entstanden wären. Wer fremde Sachen oder Rechte unbefugt verbraucht, gebraucht oder sonst benützt, etwa auch in Form unberechtigter Nutzung fremder Räume oder Grundstücke, ist ungerechtfertigt bereichert, wenn er bei ordnungsgemäßen Vorgehen für die Benutzung Entschädigung hätte zahlen müssen. Dies ist hier der Fall. Die Bereicherung erfolgte auch auf Kosten der Klägerin, die durch die entschädigungslose, unbefugte Nutzung ihrer Räumlichkeiten durch das Eigentum der Beklagten einen unmittelbaren Vermögensnachteil erlitt, der hier auszugleichen ist.
Angesichts des schlüssigen und insoweit nicht beanstandeten Vorbringens der Klägerin ist eine Bereicherung der Beklagten i. H. v. 3,00 EUR pro m² unbefugt genutzten Raums darstellbar, mithin für den geltend gemachten Zeitraum eine Bereicherung i. H. v. 2.644,80 EUR, für die die Beklagte somit gem. § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Wertersatz zu leisten hat. Darüber hinausgehend aber stehen der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Entsorgung des Verpackungsmaterials entstandenen Kosten zu. Als Rechtsgrundlage kommt weder Geschäftsführung ohne Auftrag, noch Schadensersatz aus Delikt in Betracht. Die Klägerin hat zu dem Zeitpunkt im September 2003 auf die Entsorgung des Verpackungsmaterials kein Geschäft der Beklagten geführt und diese hat durch die fehlende Räumung des Verpackungsmaterials keine Rechtsgüter der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Die Klägerin trägt schon nicht schlüssig vor, dass die Beklagte jedenfalls im September 2003, als die Klägerin das Verpackungsmaterial entsorgen lies, für die Entsorgung des Verpackungsmaterials noch verantwortlich war. Hieran bestehen erhebliche Zweifel angesichts dessen, dass unstreitig bereits im Januar 2003 das gesamte Warenlager an den Zeugen d) veräußert wurde. Das der Zeuge d) auch in der Lage war, die von ihm erworbenen Waren in Besitz zu nehmen, lässt darauf schließen, dass er entgegen des Bestreitens der Klägerin auch bereits Eigentümer der Waren und somit der Umverpackungen geworden ist. Soweit die Klägerin behauptet, der Zeuge d) und der Zeuge e) hätten erklärt, dass die Beklagte eine weitere Räumung und insbesondere auch die Räumung des Umverpackungsmaterials untersagt habe, ist eine solche Äußerung nicht nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit ihrem Sicherungsgeber, der befugt war, die Waren zu veräußern und zu übereignen, dass Eigentum an den Waren aufgegeben haben soll, nicht aber an dem wertlosen Umverpackungsmaterial. Selbst wenn es entgegen dem Bestreiten der Beklagten zutreffen soll, dass die Zeugen d) und e) dies der Klägerin gegenüber aber so erklärt hätten, muss dies noch nicht der Wahrheit entsprochen haben. Für das Gericht macht eine solche Erklärung auch im Bezug auf das Umverpackungsmaterial keinen Sinn und es geht von einer Übereignung auch des Umverpackungsmaterials auf den Zeugen d) aus, weil sich dies aus dem unstreitigen Verkauf des Warenlagers an den Zeugen d) zur Überzeugung des Gerichts schließen lässt. Dann aber war die Beklagte jedenfalls im September 2003 nicht mehr für die Räumung des Umverpackungsmaterials verantwortlich und kann somit wegen der diesbezüglich entstandenen Kosten klägerseits auch nicht in Anspruch genommen werden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288, 247 BGB. Zinsen stehen angesichts der eigenen Fristsetzung der Klägerin erst nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist, mithin ab dem 24.06.2003 zu. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich zudem seit 01.01.2002 nicht mehr nach dem Basiszinssatz gem. Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz sondern gem. § 288 BGB nach dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Nur insoweit waren der Klägerin mithin Zinsen zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.