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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 APVO-AD-DRV - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich ist und die Zusammenarbeit mit der Fachhochschule sicherstellt.

(2) Ausbildungsstellen sind

  1. 1.

    die Fachhochschule, Fachbereich Rentenversicherung, für die Fachstudien und

  2. 2.

    die in Absatz 1 genannten Behörden für die berufspraktischen Studienzeiten.