§ 5 APVO-AD-DRV - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-DRV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Ausbildungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich ist und die Zusammenarbeit mit der Fachhochschule sicherstellt.
(2) Ausbildungsstellen sind
- 1.
die Fachhochschule, Fachbereich Rentenversicherung, für die Fachstudien und
- 2.
die in Absatz 1 genannten Behörden für die berufspraktischen Studienzeiten.