APVO-AD-DRV,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Allgemeine Dienste-Deutsche Rentenversicherung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 3. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 534 - VORIS 20411 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 2023 (Nds. GVBl. S. 17)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst2
Dienstbezeichnungen3
Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst4
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen5
Studium, Laufbahnprüfung6
Übergangsregelung7
Inkrafttreten8

§ 1 APVO-AD-DRV - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung.

(2) Ziel der Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben im Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse in einem Bachelorstudiengang zu vermitteln.

§ 2 APVO-AD-DRV - Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer zum Studium am Fachbereich Rentenversicherung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Schleswig-Holstein (im Folgenden: Fachhochschule) berechtigt ist.

§ 3 APVO-AD-DRV - Dienstbezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung ihres Einstiegsamtes mit dem Zusatz "Anwärterin" oder "Anwärter".

§ 4 APVO-AD-DRV - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-DRV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Management Soziale Sicherheit/Schwerpunkt Rentenversicherung" abzuschließen. 2Das Studium gliedert sich in Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule.