§ 4 APVO-AD-DRV - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Verwaltungsdienst bei der Deutschen Rentenversicherung in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-DRV)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-AD-DRV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Im Vorbereitungsdienst ist ein Studium "Management Soziale Sicherheit/Schwerpunkt Rentenversicherung" abzuschließen. 2Das Studium gliedert sich in Fachstudien von insgesamt zweijähriger Dauer und berufspraktische Studienzeiten von insgesamt zwölfmonatiger Dauer.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können auf die Fachstudienzeiten andere Studienzeiten, und zwar höchstens ein Jahr, und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO), und zwar höchstens sechs Monate, angerechnet werden, wenn die Zeiten geeignet sind, die Studienzeiten ganz oder teilweise zu ersetzen. 2Über die Anrechnung entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters im Einvernehmen mit der Fachhochschule.