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§ 6 NRettDG - Rettungsleitstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Für mehrere Rettungsdienstbereiche kann eine gemeinsame Rettungsleitstelle betrieben werden.

(2) Die Rettungsleitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und veranlasst, koordiniert und lenkt entsprechend der ihr gemeldeten Lage den Einsatz aller Rettungsmittel. Sie ist gegenüber den im Rettungsdienstbereich tätigen Personen weisungsbefugt, jedoch während eines Einsatzes nicht gegenüber der Notärztin oder dem Notarzt in medizinischen Angelegenheiten und nicht gegenüber der Pilotin oder dem Piloten in flugtechnischen Angelegenheiten. Die Rettungsleitstelle darf den Einsatz von Rettungsmitteln anderer Rettungsdienstbereiche, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, nur anordnen, wenn sonst die Versorgung von lebensbedrohlich Erkrankten oder Verletzten gefährdet wäre.

(3) Die Rettungsleitstelle wird mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln ausgestattet, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muss über die allgemeinen Notrufe ständig erreichbar sein und ständige Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsleitstellen und zu den für den Rettungsdienstbereich zuständigen Einsatzleitstellen des Katastrophenschutzes und der Gefahrenabwehr haben. Die Rettungsleitstelle soll auch Fernmeldeverbindungen zu den Krankenhäusern des Rettungsdienstbereichs haben.

(4) Die Rettungsleitstelle führt Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen und pharmazeutischen Dienste und Einrichtungen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen. Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Rettungsleitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird.

(5) Für den Einsatz von Rettungsluftfahrzeugen ist die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes zuständig. Wird die Einsatzlenkung einer anderen Rettungsleitstelle übergeben, so unterrichtet diese die Rettungsleitstelle des Stationierungsortes ständig über den Aufenthaltsort des Rettungsluftfahrzeuges.