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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LK-Beurt-RdErl - 2. Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
Redaktionelle Abkürzung
LK-Beurt-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Die dienstliche Beurteilung bei den Beurteilungsanlässen nach Nummer 1 Buchst. a bis g erstellt die Leiterin oder der Leiter der Schule an deren oder dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist; es ist zudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraft auch eingesetzt ist. Bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. h ist die NLSchB zuständig.

Abweichend von Absatz 1 ist die NLSchB bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. f zuständig, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Übertragung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes oder des höherwertigen Amtes beim MK liegen oder auf die NLSchB übertragen worden sind. Bei dem Beurteilungsanlass nach Nummer 1 Buchst. g kann die NLSchB die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.