Die dienstliche Beurteilung besteht aus einer Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsleistung, der Einschätzung der erkennbar gewordenen allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften. Sie kann darüber hinaus - insbesondere bei den Beurteilungsanlässen nach Nummer 1 Buchst. e und f - auch Aussagen über die Eignung für eine neue Tätigkeit enthalten. Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum seit dem Ende des Beurteilungszeitraums der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung. Liegt dieses Ende länger als drei Jahre zurück, sind die Leistungen der letzten drei Jahre zu beurteilen.
Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts. Die Besichtigung kann - sofern die Lehrkraft dort unterrichtet - in verschiedenen Sekundarbereichen oder Schulformen erfolgen. Dabei kann die Beurteilerin oder der Beurteiler zu ihrer oder seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberaterinnen, Fachberater, Fachmoderatorinnen oder Fachmoderatoren) hinzuziehen.
Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum anderen auf weitere Erkenntnisse, die die Beurteilerin oder der Beurteiler in ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat. Auf Berichte, Niederschriften oder andere Schriftstücke kann Bezug genommen werden, soweit diese der oder dem zu Beurteilenden bekannt sind.
Bei einer Zuständigkeit der NLSchB für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 reicht in der Regel die Besichtigung gemäß Absatz 2 nur einer Unterrichtsstunde aus. Zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen gemäß Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist zudem ein Beurteilungsbeitrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einzuholen, an deren oder dessen Schule die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist.
Bei dem Beurteilungsanlass gemäß Nummer 1 Buchst. a stützt sich die Beurteilung vor Ablauf der Hälfte der Probezeit auf die bisher von der Beurteilerin oder dem Beurteiler aus dem Unterricht der Lehrkraft gewonnenen Erkenntnisse und die weiteren Erkenntnisse gemäß Absatz 3.
Bei den Beurteilungsanlässen gemäß Nummer 1 Buchst. e bis g ist auf die für den Anlass der Beurteilung wesentlichen Merkmale der Befähigung und der fachlichen Leistung besonders einzugehen. Um die hierfür erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen, kann eine Besichtigung in Ausübung der angestrebten Funktion vorgenommen werden. Zudem ist eine Eignungsaussage für die angestrebte Aufgabe nach Nummer 8 Abs. 4 BRL zu treffen. Im Fall der erneuten Übertragung eines höherwertigen Amtes mit zeitlicher Begrenzung kann auf die Unterrichtsbesichtigung verzichtet werden, sofern keine weitere Bewerbung vorliegt.