Abschnitt 5 LK-Beurt-RdErl - 5. Besondere Verfahrensregelungen
Bibliographie
- Titel
- Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte
- Redaktionelle Abkürzung
- LK-Beurt-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Bevor die dienstliche Beurteilung fertig gestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Lehrkraft ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Lehrkraft bekanntzugeben und auf ihren Wunsch hin mit ihr zu besprechen. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen und zusammen mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
Die Nummern 8.1 bis 8.3 der Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst vom 9.11.2004 (siehe Bezugserlass zu b) sind zu beachten.
Die Besichtigung gemäß Nummer 3 Abs. 2 ist mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn eine Besichtigung mehrfach durch mangelnde Mitwirkung der Lehrkraft unmöglich war.