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§ 80 HKGEntsprechende Anwendung der Niedersächsischen Disziplinarordnung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
HKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

Für das Verfahren der Berufsgerichte und des Gerichtshofs für die Heilberufe gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Disziplinarordnung über das förmliche Disziplinarverfahren sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.