Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.12.1998, Az.: 8 T 610/98

Zulässigkeit einer Anfechtung des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich der Namensbestimmung; Fehlerhafte Namensgestaltung im Adoptionsverfahren als Grund für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
16.12.1998
Aktenzeichen
8 T 610/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1998:1216.8T610.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Goslar - 09.02.1998 - AZ: 5 XVI 13/97

Fundstellen

  • FamRZ 2000, 114 (Volltext mit amtl. LS)
  • StAZ 1999, 336-337

In dem Adoptionsverfahren
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und
die Richterinnen am Landgericht ...
am 16. Dezember 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluß des Amtsgerichts Goslar vom 9. Februar 1998 - 5 XVI 13/97 - dahingehend abgeändert, daß der Geburtsname der Anzunehmenden ... lautet. Der Abänderungsbeschluß des Amtsgerichts Goslar vom 2. März 1998 - 5 XVI 13/97 - wird aufgehoben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Anzunehmende und der Annehmende beantragten mit notarieller Urkunde des Notars ... in Goslar vom 17. Oktober 1997 (UR-Nr. 212/97) die Annahme der Anzunehmenden als Kind, wobei die Weiterführung des Ehenamens und Geburtsnamens ... ... beantragt wurde. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts stellten die Antragsteller den Antrag dahingehend um, die Anzunehmende möge nach der Adoption den Namen ... führen. Mit Beschluß vom 09.02.1998 sprach das Amtsgericht die Adoption der Anzunehmenden aus und bestimmte, daß ihr Geburtsname ... ... lauten solle. Durch weiteren Beschluß vom 02.03.1998 änderte das Amtsgericht Goslar den Beschluß vom 09.02.1998 dahingehend ab, daß der Familienname der Anzunehmenden ... laute.

2

Gegen die Namensbestimmung des Adoptionsbeschlusses in der abgeänderten Form richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 16.11.1998.

3

Der Amtsrichter hat nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

4

II.

Die Beschwere ist zulässig. Zwar ist nach § 56 e Satz 3 FGG der Beschluß, welcher die Annahme als Kind ausspricht, unanfechtbar. Die Frau, ob die Unanfechtbarkeit auch die im Adoptionsdekret enthaltene Namensbestimmung erfaßt, ist (bejahend-BayObLG, Das Standesamt 1980, 65; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 56 e Randnr. 24; Palandt-Diederichsen, BGB, 57. Aufl., § 1757 Randnr. 13; abweichend OLG Köln, Das Standesamt 1982, 278; Soergel-Liermann, BGB, 12. Aufl., § 1757 Randnr. 21; MünchKomm-Lüderitz, BGB, 3. Aufl., § 1757 Randnr. 12; Bassenge-Herbst, FGG, 7. Aufl., § 56 e Randnr. 7; offengelassen vom OLG Karlsruhe, FGPrax 1997, 144). Insoweit folgt die Kammer der im Vordringen begriffenen Meinung, daß eine Anfechtung des Adoptionsbeschlusses hinsichtlich der Namensbestimmung zulässig ist.

5

Grundsätzlich sind - von einem Bagatellbereich abgesehen - alle amtsrichterlichen Entscheidungen im Instanzenzug überprüfbar. Die Unanfechtbarkeit einer amtsrichterlichen Entscheidung stellt eine absolute Ausnahme dar, die sich im Fall der Unanfechtbarkeit des Adoptionsausspruchs als solchem dadurch rechtfertigt, daß dem Ausspruch der Kindesannahme im Interesse der Beteiligten möglichst alsbald Wirksamkeit verliehen werden soll (vgl. OLG Köln, Das Standesamt 1982, 178). Solche Gründe für eine sofortige Rechtskraft bestehen hinsichtlich der Namensbestimmung nicht. Den Adoptionsbeteiligten, die durch die Unanfechtbarkeit des Adoptionsausspruches Sicherheit hinsichtlich ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen erhalten haben, ist es ohne weiteres zuzumuten, die Klärung der richtigen Namensbestimmung im Instanzenzug abzuwarten, zumal sie an einer Überprüfung häufig selbst ein Interesse haben. Die Namensgestaltung bildet auch keinen derart wesentlichen Bestandteil des Annahmeverhältnisses, daß der Ausspruch über die Kindesannahme und die Namensgestaltung nur durch einen einheitlichen Beschluß erfolgen könnten (vgl. OLG Köln, a. a. O.).

6

Für eine Überprüfbarkeit der Namensgestaltung besteht auch ein Bedürfnis, da der Gesetzgeber in § 1757 BGB die wählbaren Gestaltungsmöglichkeiten genau vorgegeben hat, so daß ein öffentliches Interesse daran besteht, daß die Einhaltung dieser Vorgaben - die, wie der vorliegende Fall zeigt, in der Praxis Schwierigkeiten machen kann - sichergestellt ist. Eine Korrektur in einem anderen Verfahren ist nicht möglich. Die Verwaltung wird sich an einer Änderung nach dem Namensänderungsgesetz einerseits durch die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses, andererseits durch den Charakter der Namensgestaltung im Zusammenhang mit einer Adoption als Spezialmaterie gehindert sehen. Eine fehlerhafte Namensgestaltung im Adoptionsverfahren kann auch nicht als Grund für eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz herangezogen werden, da die Überprüfung amtsrichterlicher Entscheidungen nicht der Verwaltungsbehörde, sondern der Beschwerdeinstanz obliegt.

7

Da einerseits keine schutzwürdigen Belange der Beteiligten eine Unanfechtbarkeit der Namensbestimmung zwingend erforderlich machen, andererseits ein öffentliches Interesse an der Beachtung namensrechtlicher Vorschriften besteht, muß die Namensgestaltung im Adoptionsdekret als anfechtbar angesehen werden.

8

Die Beschwerde ist in der Sache auch begründet und führt zur Abänderung des Beschlusses vom 09.02.1998 hinsichtlich der Namensgestaltung. Durch den Beschluß vom 09.02.1998 wurde der Name ... zum Geburtsnamen der Anzunehmenden bestimmt. Eine solche Namensgestaltung ist nicht möglich, da der Ehename der Anzunehmenden nicht zu ihrem Geburtsnamen werden kann. Es kann dahinstehen, ob durch den Änderungsbeschluß vom 02.03.1998 die Rechtsfolge beabsichtigt war, daß der Geburtsname nun wiederum ... lauten sollte. Die Kammer mißt dem Änderungsbeschluß keine ändernde Wirkung hinsichtlich des Geburtsnamens bei, dies kann jedoch dahinstehen, da auch die Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens als alleinigem Geburtsnamen in § 1757 BGB nicht vorgesehen ist. Als Geburtsname war der Anzunehmenden vielmehr gem. § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB der Name des Annehmenden, nämlich ... beizulegen. Die einzige weitere in § 1757 Abs. 4 Ziff. 2 vorgesehene Möglichkeit, einen Doppelnamen aus dem ehemaligen Geburtsnamen der Anzunehmenden und dem Familiennamen des Annehmenden zu bilden, kam nicht in Betracht, da dies einerseits nicht beantragt war, andererseits schwerwiegende Gründe hierfür bei der Anzunehmenden, die unter ihrem Ehenamen bekannt ist, nicht ersichtlich waren. Der angefochtene Beschluß war daher in der Weise abzuändern, daß der Geburtsname der Anzunehmenden ... lautet.

9

Der Ergänzungsbeschluß vom 02.03.1998 war aufzuheben. Er trifft lediglich eine Bestimmung hinsichtlich des Familiennamens der Anzunehmenden. Die Änderung des Geburtsnamens hat aber nur dann Einfluß auf den Ehenamen, wenn der ehemalige Geburtsname des Anzunehmenden zum Ehenamen geworden ist. Dies war bei der Anzunehmenden nicht der Fall, da sie als Ehenamen den Namen ihres Ehemannes trägt. Ein Ausspruch zum Familiennamen der Anzunehmenden war daher nicht geboten. Der Ergänzungsbeschluß vom 02.03.1998 war aufzuheben, so daß es bei dem bislang von der Anzunehmenden geführten Familiennamen Staniek bleibt. Die Anzunehmende heißt damit ...

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten nach § 13 a FGG kam nicht in Betracht, da es sich nicht um ein zweiseitiges Verfahren handelt.