Landgericht Braunschweig
Urt. v. 15.01.1998, Az.: 4 S 43/97

Anspruch auf Unterhalt aus übergeleitetem Recht

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
15.01.1998
Aktenzeichen
4 S 43/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 31822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1998:0115.4S43.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Helmstedt - 25.03.1997 - AZ: 3 C 573/96

Fundstellen

  • FamRZ 1999, 457 (Volltext mit red. LS)
  • NJWE-FER 1999, 293
  • NWB 1999, 2817

Verfahrensgegenstand

Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht

In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
die Richterin am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 25.03.1997 - 3 C 573/96 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.

  3. 3.

    Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6.720,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und ist mithin zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger gegen den Beklagten derzeit kein Anspruch auf Unterhalt aus § 1601 BGB i.V.m. § 91 BSHG aus übergeleitetem Recht zusteht.

3

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht Helmstedt und dem Landgericht Braunschweig (7 S 60/94) der Auffassung, daß dem Beklagten gegen den Kläger kein Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB zusteht. Denn § 1605 BGB umfaßt die Auskunftspflicht gegenüber Verwandten in der Seitenlinie, also gegenüber Geschwistern, nicht, auch wenn von deren Leistungsfähigkeit die Höhe der eigenen Unterhaltspflicht, z.B. gegenüber den Eltern, abhängt (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 56. Aufl., § 1605 Rn. 13).

4

Jedoch ist die Kammer mit dem Amtsgericht Helmstedt der Auffassung, daß sich ein entsprechender Auskunftsanspruch des Beklagten aus § 242 BGB ergibt. Gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften der Beklagte und seine Geschwister anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Wäre der Beklagte seinem Vater direkt unterhaltspflichtig, ohne daß der entsprechende Anspruch auf den Kläger übergeleitet worden wäre, bestünde ein Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Geschwister des Beklagten gem. § 1605 BGB. Die Sonderverbindung zwischen dem Beklagten und seinen Geschwistern führt nach Treu und Glauben dazu, daß ein Auskunftsanspruch des Beklagten aus § 242 BGB gegen den Kläger besteht. Dieses ergibt sich auch daraus, daß die Beweislast gem. § 1606 Abs. 3 BGB für das Ausscheiden der neben dem Unterhaltsverpflichteten vorhandenen Verwandten der Anspruchsteller trägt (vgl. Palandt/Diedrichsen, a.a.O., § 1606 Rn. 6; RGZ 57, 69, 76; LG München, FamRZ 1982, 1116). Wenn somit der Unterhaltsberechtigte bei Vorhandensein mehrerer Unterhaltsschuldner beweispflichtig ist, muß im vorliegenden Fall der Kläger, auf den der Unterhaltsanspruch des Vaters des Beklagten übergegangen ist, darlegen und beweisen, inwieweit die Geschwister des Beklagten leistungsfähig sind. Da der Kläger dieses nicht hinreichend substantiiert getan hat, kann der Beklagte den auf ihn entfallenden Unterhaltsanteil nicht berechnen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Helmstedt in seinem Urteil vom 25.03.1997, dort Bl. 5/6, Bezug genommen.

5

Nach allem war die Berufung des Kläger mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

6

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug war gem. §§ 3, 511 a ZPO, 14 Abs. 1 GKG auf den Betrag der in zweiter Instanz streitigen Hauptforderung, der demjenigen der ersten Instanz entspricht, festzusetzen.