Landgericht Braunschweig
Urt. v. 18.11.1998, Az.: 2 S 64/98

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
18.11.1998
Aktenzeichen
2 S 64/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 31982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1998:1118.2S64.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Salzgitter - 17.04.1998 - AZ: 12a C 417/96

Fundstelle

  • DAR 1999, 218-219 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 17.04.1998. Aktenzeichen 12a C 417/96, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch Urteil des Amtsgerichts bereits zuerkannten Betrag von 400,00 DM hinaus weitere 1.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1996 an die Klägerin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 2/5, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/5.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.600,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

3

Der Klägerin war auch insoweit ein Schmerzensgeld zuzusprechen, als sie dieses für ein bei dem Unfall vom 01.10.1995 erlittenes HWS-Syndrom fordert.

4

Die Kammer geht davon aus, daß der Klägerin diese Verletzung bei dem streitgegenständlichen Unfall durch das Auffahren des Beklagten zu 2) auf den mittleren Pkw und durch dessen Aufprall auf den Pkw der Klägerin zugefügt worden ist.

5

Dies ergibt sich zum einen aus dem Gutachten des Sachverständigen ... auf dessen Seite 7 es heißt:

"Nach den vorliegenden Unterlagen und den jetzigen Angaben der Klägerin haben wir keinen Zweifel, daß nach dem Unfall Nackenschmerzen, ein Hämatom am Hinterhaupt und eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bestanden. Es gibt keinen Grund für die Annahme, daß das Hämatom eine andere Ursache haben sollte als den Unfall. Auch der zeitlich Ablauf mit den ersten Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfall sowie dem Auftreten der Einschränkung der Nackenbeweglichkeit binnen 24 Stunden ist typisch für ein posttraumatisches Zervikal-Syndrom (HWS-Schleudertrauma)."

6

Soweit die Beklagten das Gutachten dahingehend angegriffen haben, daß der Gutachter lediglich die Angaben des Hausarztes übernommen habe, kann dieser Angriff dahinstehen, da er jedenfalls nicht die - medizinisch gesicherte - Aussage zu Fall bringt, daß gerade der erst am Tag nach dem Unfall auftauchende Bewegungsschmerz bzw. die Bewegungsbeeinträchtigung oder -unfähigkeit typisch für das Vorliegen eines HWS-Syndromes ist.

7

Daß auch die Aufprallgeschwindigkeit des mittleren Fahrzeuges, das gleichsam als Puffer benutzt wurde, noch ausreichte, um eine entsprechende Verletzung bei der Klägerin hervorzurufen, ergibt sich aus dem weiterhin eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... der eine Anstoßgeschwindigkeit von 15 km/h ermittelte. Daß bei einer solchen Geschwindigkeit ein HWS-Syndrom nach physikalischen Erkenntnissen die mögliche Folge ist, vermochten auch die Beklagten nicht zu entkräften.

8

Angesichts der vorerwähnten Gutachten und der Art des erfolgten Unfalles sowie der von der Klägerin geschilderten typischen Beschwerden hat die Kammer keine Zweifel an der Ursächlichkeit des Unfalles für das HWS-Syndrom.

9

Hinsichtlich der Höhe vermochte sie sich dem Anspruch der Klägerin allerdings nicht in voller Höhe anzuschließen. Zwar ist die Lange des Tragens des sogenannten Schanz schens Kragens zu berücksichtigen, andererseits geht auch aus der Beurteilung des Hausarztes keine über das "durchschnittliche HWS-Syndrom" hinausgehende Beeinträchtigung hervor. Auch in Anbetracht der zwar für die Entstehung der Verletzung ausreichenden, aber doch im Vergleich geringen Aufprallgeschwindigkeit des mittleren Pkw erscheint das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld in Höhe von noch 2.600,00 DM zu hoch. Besondere Schmerzen oder körperliche Beschwerden, die über das übliche Maß einer solchen Verletzung hinaus gehen, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der Kammer erschien ein Schmerzensgeld von noch 1.600,00 DM, also insgesamt ein Betrag von 2.000,00 DM, angemessen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei richtet sich die Quotelung nach dem Erfolg des Rechtsmittels, so daß auch die Kostenentscheidung für die 1. Instanz neu zu treffen war.

11

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf den §§ 511 a ZPO. 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.