Landgericht Braunschweig
Urt. v. 23.09.1999, Az.: 7 S 261/99 (10)

Rückzahlung einer Maklerprovision wegen enger wirtschaftlicher Verbindung zwischen Makler und Eigentümer des vermittelten Objekts

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
23.09.1999
Aktenzeichen
7 S 261/99 (10)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 20543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:1999:0923.7S261.99.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 17.03.1999 - AZ: 114 C 3299/98

Fundstellen

  • NZM 2001, 490-491
  • WuM 2001, 124 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 23.09.1999
durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
Richterin am Landgericht ... und
Richter am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 17. März 1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.955,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.955,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

1

Auf die zulässige Berufung ist das Klägers das angefochtene Urteil abzuändern.

2

Die Beklagte ist verpflichtet, die für die im März 1995 erfolgte Vermittlung der Wohnung im Haus ... in ... erhaltene Maklerprovision an den Kläger zurückzuzahlen. Denn die Beklagte ist im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalterin der Eigentümerin, der Vermieterin der Wohnung, der ... tätig geworden. Deshalb steht ihr eine Maklerprovision nicht zu. Unstreitig hat die Beklagte die Wohnungsabnahme vom Vormieter, die tatsächliche Wohnungsübergabe an den Kläger und seine Lebensgefährtin, die Zeugin ... sowie die Wohnungsabnahme bei Beendigung des Mietverhältnisses durchgeführt. Bereits dies sind normalerweise Tätigkeiten, die über die reine Maklertätigkeit hinausgehen.

3

Darüberhinaus hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 1999 bei Vorlage des Originalmietvertrages und der Kautionsvereinbarung herausgestellt, daß beide Vordrucke mit der Schreibmaschine der Beklagten ausgeführt worden sind. Nach dem unstreitigen Sachverhalt haben der Kläger und seine Lebensgefährtin beide Verträge im Büro der Beklagten unterzeichnet. Die Inhaberin der Beklagten hat erklärt, daß die Zeugin ... die bei der Vermieterin zuständige Bearbeiterin der Mietsachen, ihrerseits diese Verträge am Tage nach der Besichtigung und der Unterschrift durch die Mieter unterzeichnet hat. Die Beklagte hat sodann die Verträge den Mietern mit ihrer Provisionsberechnung übersandt.

4

Aus diesem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse ergibt sich, daß zwischen der Vermieterin und der Beklagten eine wirtschaftliche enge Verbindung vorlag, so daß eine Maklertätigkeit der Beklagten wegen der fehlenden Dreiecksbeziehung zwischen Vermieter, Mieter und Makler nicht erbracht werden kann (vgl. dazu auch die den Parteien bekannte Entscheidung der Kammer vom 18. Oktober 1990, mit weiteren Nachweisen).

5

Die Inhaberin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, daß sie ständig für die Vermieterin die Verträge ausfülle und sie an die Mieter versende, nachdem sie von der Vertreterin der Vermieterin unterzeichnet worden sind.

6

Das Ausfertigen der Verträge zwischen Vermieter und Mieter ist sozusagen "klassische" Verwaltertätigkeit, so daß die Unterschrift der Vertreterin der Vermieterin nur noch als "Formsache" erscheint.

7

Da somit die Voraussetzungen der Verwaltertätigkeit vorliegen, kommt es auf die Behauptung des Klägers nicht an, daß der Mietvertrag bereits "blanko" mit der Unterschrift der Vertreterin der Vermieterin versehen gewesen sei.

8

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

9

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

10

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt aus den §§ 3, 511 a Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 1 GKG.

11

Der am 14. Sept. 1999 eingegangene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom gleichen Tage gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.955,00 DM festgesetzt.