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§ 10 NKAG - Kurbeiträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Kurbeitrag erheben. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen.

(3) Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde die bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen zu melden. Er kann ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; er haftet insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Dies gilt für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen auch, soweit der Kurbeitrag von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet eine Unterkunft im Sinne des Satzes 1 zu haben. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten können Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(5) § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

(6) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.