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§ 10 NKAG - Kurbeiträge

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Amtliche Abkürzung
NKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310010000000

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurort, Erholungsort oder Küstenbadeort staatlich anerkannt sind, können zur Deckung ihres Aufwandes für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben. 2§ 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. 3Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können einen gemeinsamen Kurbeitrag erheben, dessen Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.

(2) 1Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem nach Absatz 1 anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. 2Der Kurbeitrag kann auch von Personen erhoben werden, die in der Gemeinde außerhalb des anerkannten Gebietes (Absatz 1 Satz 1) zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken Unterkunft nehmen. 3Beitragspflichtig ist nicht, wer sich nur zur Berufsausübung in der Gemeinde aufhält. 4Die Satzung kann aus wichtigen Gründen vollständige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen.

(3) 1Personen, die im Erhebungsgebiet

  1. 1.
    andere Personen beherbergen,
  2. 2.
    anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder
  3. 3.
    einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,

können durch die Satzung verpflichtet werden, der Gemeinde diejenigen beitragspflichtigen Personen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. 2Sie können ferner verpflichtet werden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung

  1. 1.

    gelten auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Kurbeitrag von Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem Gebiet nach Absatz 1 eine Hauptwohnung zu haben,

  2. 2.

    können durch Satzung auferlegt werden

    1. a)

      Reiseunternehmen, wenn der Kurbeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben, und

    2. b)

      Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in die nach Absatz 1 anerkannten Gemeinden befördern.

4In den Fällen, in denen Wohnungsgeber, Betreiber oder die sonst durch Satzung Verpflichteten mit der Abwicklung der Beherbergung, Nutzungsüberlassung oder Beförderung Dritte beauftragen, die gewerbsmäßig derartige Abwicklungen übernehmen, können durch die Satzung auch den beauftragten Dritten die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftung auferlegt werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinden, in denen ein Kurbeitrag aufgrund landesrechtlicher Vorschriften von einem anderen Berechtigten erhoben wird.

(5) § 9 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.