Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 15.12.2020, Az.: L 16 KR 333/17
Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung; Verbeitragung einer Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 15.12.2020
- Aktenzeichen
- L 16 KR 333/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 54744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bremen - 24.05.2017 - AZ: S 45 KR 176/14 WA
Rechtsgrundlagen
- § 240 Abs. 1 SGB V
- § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI
Redaktioneller Leitsatz
Eine während eines Promotionsstipendiums gezahlte Forschungskostenpauschale unterliegt der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, weil Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften nur in engen Grenzen vorgesehen sind.
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei die Frage der Verbeitragung der Forschungskostenpauschale aus einem Promotionsstipendium streitbefangen ist.
Die im Jahre 1985 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzliche kranken- und pflegeversichert. Sie ist Stipendiatin der I. -Stiftung und war seit dem 1. September 2010 als Promotionsstudentin an der Universität J. und K. J. eingeschrieben. Sie erhielt von der I. -Stiftung ein monatliches Grundstipendium iHv 1.050,00 EUR sowie eine Forschungskostenpauschale iHv monatlich 100,00 EUR. Die Forschungskostenpauschale ist durch die I. -Stiftung zweckgebunden für die Finanzierung von Literatur und Sach- und Reisekosten für die wissenschaftliche Ausbildung zu verwenden.
Mit Bescheid vom 14. September 2010 berechnete die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus erzielten Einnahmen von 1.150,00 Euro, woraus ein monatlicher Gesamtbeitrag von 189,75 Euro resultierte.
Die Klägerin erhob Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass ein Promotionsstipendium keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei. Es dürfe bei der Festlegung des Krankenversicherungsbeitrages nicht herangezogen werden. Nach ihrer Auffassung könne lediglich der Mindestsatz für freiwillig Versicherte zugrunde gelegt werden. Im Übrigen diene die Forschungskostenpauschale nach den Richtlinien zur Förderung begabter Nachwuchswissenschaftler des BMBF § 2.6 nicht dem Lebensunterhalt und könne hierfür auch nicht verwendet werden. Die Forschungskostenpauschale sei damit keine Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könne. Sie diene vielmehr der Abgeltung von Kosten, die durch die wissenschaftliche Arbeit und dem Förderungszweck bedingt seien.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab Januar 2011 fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.
Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 3. Februar 2011 mit, dass über die Widersprüche am 1./2. März 2011 beraten werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. März 2011 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Nach § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler seien alle beitragspflichtigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, zu berücksichtigen. Nach dem Katalog der beitragspflichtigen Einnahmen des Spitzenverbandes Bund seien Stipendien ausdrücklich zu berücksichtigen. Der Grundbetrag von monatlich 1.050,00 Euro bestimme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin und sei zur Beitragsberechnung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sei auch die Forschungskostenpauschale als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen. Eine mindernde Berücksichtigung von zweckgebundenen Mitteln für die Durchführung von Forschungsaufgaben sei nicht möglich.
Die Klägerin hat bereits am 11. Februar 2011 Untätigkeitsklage erhoben, die sie sodann in eine Anfechtungsklage umgestellt hat. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Einbeziehung der Forschungskostenpauschale in die Beitragsbemessung für sie eine Vertragspflichtverletzung darstellen würde. Da die Forschungskostenpauschale zweckgebunden sei, müsse sie bei einer Einbeziehung in die Beitragsbemessung einen prozentualen Anteil der Forschungskostenpauschale an die Beklagte abführen. Dies würde bedeuten, dass sie einen zweckgebundenen Teilbetrag des Stiftungsgeldes nicht für Forschungskosten aufbringen könne. Dies könne nicht Sinn der Beitragsbemessung sein. Die Pauschale dürfe nur für forschungsrelevante Zwecke verwendet werden, so dass beispielsweise der Erwerb eines Brötchens in der Mensa aus den Mitteln der Pauschale nicht zulässig sei.
Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte die weiteren Bescheide vom 10 Oktober 2011 und vom 15. Dezember 2012 erlassen, mit welchen sie die Beiträge ab dem 1. Oktober 2011 beziehungsweise ab dem 1. Januar 2013 neu festgesetzt hat.
Das SG hat das Verfahren durch Beschluss vom 5. Juli 2012 bis zur Wiederaufnahme am 23. Juni 2014 ruhend gestellt, um die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) B 12 KR 20/11 R, B 12 KR 13/12 R und B 12 KR 8/12 R abzuwarten. Hiernach hat das SG einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dessen Rahmen die Beteiligten die Zulassung der Sprungrevision beantragt haben.
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Forschungskostenpauschale gehöre neben dem Grundstipendium zu den Einnahmen, die bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in der GKV zu berücksichtigen seien. Denn die Forschungskostenpauschale sei tatsächlich und rechtlich geeignet, zum Lebensunterhalt verbraucht werden zu können. Es handele sich nicht um eine der Rechtsprechung des BSG vergleichbare zweckgebundene Zuwendung, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecke oder einem von der Allgemeinheit mit zu tragenden Ausgleich eines Sonderopfers diene und deshalb nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen solle. Zwar unterliege die Forschungskostenpauschale einer besonderen Zweckbindung, jedoch erfolge vorliegend eine pauschale Abgeltung der Kosten, ohne dass eine Nachweispflicht über den zweckentsprechenden Einsatz bestehe. Bereits durch die Ausgestaltung als Pauschale ohne Abrechnungspflicht werde die tatsächliche Möglichkeit eröffnet, Teilbeträge für den Lebensunterhalt zu verwenden. Es hätte einer Ausgestaltung als Vorschuss mit Abrechnungspflicht bedurft, um eine der Beitragspflicht entgegenstehende Zweckbindung zu erreichen. So sei es auch unerheblich, dass die Klägerin die Forschungskostenpauschale tatsächlich nur zweckentsprechend verwendet habe. Es sei den Regeln des Stipendiums nicht zu entnehmen, dass bei einer zweckwidrigen Verwendung eine Rückforderung drohe.
Gegen das am 13. Juni 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Juli 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Eine zuvor eingelegte Sprungrevision ist mangels Zustimmung der Beklagten nicht durchgeführt worden; die Klägerin hat die Sprungrevision zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Berufung hält sie an den vorgetragenen rechtlichen Bedenken fest. Sie würde hierdurch verpflichtet werden, zweckbestimmte Gelder zwangsläufig zweckwidrig zu verwenden, nämlich entsprechend dem aktuellen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Forschungskostenpauschale teilweise an die Beklagte zahlen zu müssen und eben nicht zur Verwendung der Begleichung von Forschungskosten. Es komme auch nicht darauf an, ob der Stipendiengeber den Vertragsbruch tatsächlich verfolgen würde. Die Rechtswidrigkeit könne sich nicht daran bemessen lassen, ob bestehende Ansprüche tatsächlich durchgesetzt würden. Dies würde zudem gegen den Gesetzesvorbehalt des Artikel 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) verstoßen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 24. Mai 2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14. September 2010 und vom 25. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2011 sowie die Bescheide vom 10. Oktober 2011 und vom 15. Dezember 2012 dahingehend abzuändern, dass geringere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und schließt sich den dort genannten Gründen an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagte Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte das Gericht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist form- und fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Zwar war die Berufung in Folge der eingelegten Sprungrevision ursprünglich unzulässig. Sie ist jedoch in die Zulässigkeit hineingewachsen, da durch die Rücknahme der Sprungrevision das Berufungshindernis weggefallen ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG Bremen vom 24. Mai 2017 sowie die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und halten der rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat zu Recht die erhaltene Forschungskostenpauschale der Klägerin der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen.
Grundlage für die Beitragsbemessung der Beiträge der Klägerin sind § 57 Abs 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 240 Abs 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Verbindung mit den durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) erlassenen "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weitere Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und der Fälligkeit der von den Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Gemäß § 57 Abs 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Gemäß § 240 Abs 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den SpVBdKK geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01. Januar 2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 3/12 R).
Die im Rahmen des Promotionsstipendiums gezahlte Forschungskostenpauschale von 100 Euro ist der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen (BSG, Urteil vom 7. Juni 2018, B 12 KR 1/17 R = SozR4-2500 § 240 Nr 35 = SGb 2019, 244 mit kritischer Anmerkung Heberlein, SGb 2019, 226 [BSG 29.01.2019 - B 2 U 22/17 R]). Denn nach der Rechtsprechung des BSG sind Ausnahmen von der Beitragspflicht von Einkünften nur in engen Grenzen vorgesehen.
§ 240 Abs 1 SGB V knüpft an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds an. Daher ist die Verbeitragung erzielter Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds der GKV der Regelfall und es ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, bestimmte Einnahmen mit Blick auf deren spezielle Ziel- und Zwecksetzung von der Beitragspflicht auszunehmen. Demzufolge hat der Senat in der Vergangenheit einzelne Einnahmen als beitragsfrei behandelt, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, sondern denen eine besondere Zweckbestimmung innewohnt und bei denen die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung des mit ihnen verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Der Senat hat dies für die Beschädigtenrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9), Leistungen in Form der (früheren) Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSGE 71, 237, 240 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 47 ff), die (heutigen) Leistungen des SGB XII zur Befriedigung des einen stationären Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, Rn 25 ff; BSG Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Rn 47) und die besondere Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz angenommen (BSG Urteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 27/12 R - BSGE 114, 83 = SozR 4-2500 § 240 Nr 18); diese Einnahmen sind nicht beitragspflichtig (vgl auch die Übersicht bei Bernsdorff in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, § 240 SGB V, Rn 19; kritisch zur fehlenden Beitragspflicht zweckgebundener Leistungen zB Gerlach SGb 2013, 102, 108, 110 [BSG 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R], 112).
Den vorgenannten Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar bzw ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 18. Dezember 2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 Rn 23). An einer anerkennenswerten Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage fehlt es vorliegend.
Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Forschungskostenpauschale nach den Vorgaben der I. -Stiftung ausschließlich zweckgebunden verwendet werden darf. Auch wenn diese Zweckbindung aufgrund ihrer pauschalen und nachweislosen Ausgestaltung in der Praxis keiner Kontrolle unterliegen dürfte und Rückforderungen im Falle einer zweckwidrigen Verwendung in der Praxis kaum vorkommen dürften, so läuft die Verbeitragung der Forschungskostenpauschale jedenfalls vordergründig dem Förderungszweck zuwider. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Zweckbindung allein privatrechtlich ausgestaltet ist und nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG eine anerkennenswerte Zweckbestimmung auf gesetzlicher Grundlage hat. Dies ist jedoch eine unverzichtbare Voraussetzung. Denn durch die Maßgeblichkeit einer aus einer förmlichen gesetzlichen Grundlage ableitbaren (sozialen) Zwecksetzung wird der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt. Käme einer Zwecksetzung in einem Bewilligungsschreiben einer Universität im Rahmen der Beitragsfestsetzung in der Sozialversicherung bindende Wirkung dahingehend zu, dass eine Verbeitragung der entsprechenden Mittel ausscheiden müsste, wäre einer Umgehung Tür und Tor geöffnet. Denn es wäre dann jederzeit - insbesondere ohne eine gesetzliche Änderung - möglich, die Zuwendungsbeträge zum Grundstipendium/Lebensunterhalt und zu einer Sach-/Forschungskostenpauschale neu aufzuteilen, um so die Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu vermeiden oder zu reduzieren (BSG, Urteil vom 07. Juni 2018 - B 12 KR 1/17 R -, SozR 4-2500 § 240 Nr 35, Rn 24). Das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zwinge zu keinem anderen Ergebnis (BSB aaO, Rn 19).
Eine Begrenzung der Verbeitragung des vollen Betrages des Stipendiums bedarf danach einer gesetzlichen Grundlage. Das BSG hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2018 explizit dazu ausgeführt, dass das gesellschaftlich begrüßenswerte Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch einen Ausbau der (steuerfinanzierten) Förderung oder durch Promotionsstipendienprogramme, die Zuschüsse zum Krankenversicherungsschutz der Doktoranden vorsehen könnten, erreicht werden könnte (BSG, aaO, Rn 19).
Mithin kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 160 Abs 2 SGG). Die strittige Rechtsfrage ist durch die og Rechtsprechung des BSG mittlerweile geklärt.