Art. 5 TKÜRDZStV - Besetzung und Ausstattung des RDZ (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
- Redaktionelle Abkürzung
- TKÜRDZStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Das RDZ wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Bediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Einzelheiten werden in einem Personalkonzept geregelt. Das Personalkonzept und dessen Änderungen, insbesondere der Anzahl der Bediensteten, beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.
(2) Die Besetzung der Leitung und der Stellvertretung erfolgt im Einvernehmen mit dem Beirat durch das Land Niedersachsen. Es ist Dienstherr.
(3) Das Land Niedersachsen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb des RDZ erforderlich sind. Artikel 6 Absatz 7 bleibt unberührt.