Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 GKStAV - II. Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern

Bibliographie

Titel
Verwendung von Gerichtskostenstemplern
Redaktionelle Abkürzung
GKStAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

1.
Zulässigkeit der Verwendung

  1. 1.1

    Mit Gerichtskostenstemplern der Firmen Francotyp - Postalia Vertrieb und Service AG & Co. KG, Birkenwerder, und Neopost GmbH & Co.KG, München, können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, sofern für diese keine Sollstellung im Haushaltsvollzugssystem (im Folgenden: HVS) erfolgt ist. Darüber hinaus können mit bei niedersächsischen Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen eingesetzten Gerichtskostenstemplern Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 EBAO und die der Justiz zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO entrichtet werden.

  2. 1.2

    Für Kostenforderungen, für die eine Sollstellung im HVS erfolgt ist, dürfen eingereichte Abdrucke des Gerichtskostenstemplers angenommen werden, wenn sich die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. Gegebenenfalls ist die Löschung des offenstehenden Solls nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg anzuordnen.

  3. 1.3

    Für Gerichtskosten in Verfahren vor den Gerichten der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen eingereichte Abdrucke niedersächsischer Gerichtskostenstempler angenommen werden, wenn sich die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. Der entrichtete Betrag ist nicht umzubuchen. Im Falle der Sollstellung gilt Nummer 1.2 entsprechend.

2.
Verwendung von Gerichtskostenstemplern durch Benutzerinnen und Benutzer außerhalb der Justiz

  1. 2.1

    Genehmigung der Verwendung

    1. 2.1.1

      Der Gerichtskostenstempler darf nur mit Genehmigung der nach Nummer 2.1.2 zuständigen Genehmigungsbehörde verwendet werden. Die Genehmigung darf nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Rechtsbeiständen), Notarinnen und Notaren sowie Kreditinstituten, Versicherungen und anderen größeren Firmen in wirtschaftlich gesicherter Lage erteilt werden. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Bei missbräuchlicher Verwendung ist sie zu widerrufen. Die Geschäftsleitung des Amtsgerichts unterrichtet die Genehmigungsbehörde über eine festgestellte missbräuchliche Verwendung.

    2. 2.1.2

      Der Antrag auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ist über die Herstellerfirma oder deren Vertretung unter Verwendung des vom Justizministerium genehmigten Vordrucks in vierfacher Ausfertigung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) einzureichen, das für den Sitz der Kanzlei oder für den Amts- oder Firmensitz zuständig ist (Genehmigungsbehörde). Je eine Ausfertigung des mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Antrags erhalten die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Herstellerfirma und die zuständige Gerichtszahlstelle. Der Ausfertigung für die Antragstellerin oder den Antragsteller sind die Bedingungen für die Benutzung von Gerichtskostenstemplern (Anlage 1) beizufügen.

    3. 2.1.2

      Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode fügt die Herstellerfirma die Codenummer dem Antrag in einem verschlossenen Umschlag bei. Der Umschlag mit der Codenummer wird von der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Genehmigungsvermerk an die Gerichtszahlstelle weitergeleitet.

  2. 2.2

    Kostennachweis, Aktenführung

    1. 2.2.1

      Die Gerichtszahlstelle führt zu jedem Gerichtskostenstempler einen Kostennachweis nach dem Muster der Anlage 2. Ein Doppel des Kostennachweises erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller.

    2. 2.2.2

      Die Gerichtszahlstelle legt für jeden Gerichtskostenstempler eine Akte an, in der alle diesen Gerichtskostenstempler betreffende Vorgänge abzuheften sind.

    3. 2.2.3

      Vor der ersten Werteingabe und bei jeder Änderung des Einsatzstückes (Klischees) oder dessen Äquivalents beim elektronischen Speicher sind auf einem besonderen Blatt, das zu den Akten zu nehmen ist, zwei deutliche Wertabdrucke in Nullstellung anzubringen.

  3. 2.3

    Vorauszahlung, Wertvorgabe

    1. 2.3.1

      Der Betrag der Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler eingestellt werden soll, ist an die Gerichtszahlstelle im Voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe darf einen Betrag von 75.000 Euro nicht überschreiten. Bei jeder Einzahlung hat die Benutzerin oder der Benutzer das ausgehändigte Doppel des Kostennachweises (Nummer 2.2.1) vorzulegen.

    2. 2.3.2

      Für die Vorauszahlung kann dem Amtsgericht ein SEPA-Basislastschriftmandat nach dem Muster der Anlage 3 erteilt werden. Außerdem kann die Vorauszahlung auch durch Überweisung auf das Konto der Gerichtszahlstelle und durch auf Euro lautende Schecks geleistet werden. Der Gerichtskostenstempler darf bereits vor der Einlösung eines Schecks durch das bezogene Geldinstitut auf die Wertvorgabe eingestellt werden.

    3. 2.3.3

      Nur die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter darf in Gegenwart einer oder eines zweiten Bediensteten den Verschluss des Gerichtskostenstemplers öffnen und die Wertvorgabe einstellen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

      1. 2.3.3.1

        Vor dem Öffnen des Gerichtskostenstemplers ist die Unversehrtheit des Sicherheitsblättchens festzustellen. Ist das Sicherheitsblättchen beschädigt oder besteht der Verdacht, dass die gesicherten Teile des Gerichtskostenstemplers unbefugt geöffnet worden sind, so ist dies unverzüglich der Behördenleitung des Amtsgerichts anzuzeigen. Vor deren Entscheidung darf der Gerichtskostenstempler weder zur Auffüllung geöffnet noch herausgegeben werden.

      2. 2.3.3.2

        Der Stand des Kontrollzählers, der die Gesamtsumme aller Einzahlungen anzeigt, ist anhand des Kostennachweises zu prüfen. Es ist festzustellen, ob der Stand des Gebührenzählers, aus dem die Gesamtsumme aller verbrauchten Werte ersichtlich ist, den Stand des Kontrollzählers überschreitet. Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe, so ist nach Nummer 2.10.4 zu verfahren.

      3. 2.3.3.3

        Bei Maschinen mit Plombenverschluss ist die Unversehrtheit des Plombenverschlusses am Vorgabewerk zu prüfen.

      4. 2.3.3.4

        Bei Maschinen mit Einstellcode ist darauf zu achten, dass bei Eingabe der Codenummer Dritte die Codenummer nicht ablesen können.

      5. 2.3.3.5

        Nach der Einstellung im Vorgabewerk ist sogleich zu prüfen, ob der Kontrollzähler den Betrag der Wertvorgabe richtig addiert hat.

      6. 2.3.3.6

        Vor dem Schließen des Gerichtskostenstemplers ist ein neues Sicherheitsblättchen mit der Bildseite nach außen einzulegen.

    4. 2.3.4

      Bei jeder Einzahlung ist auf beiden Kostennachweisen der Tag, der Stand des Gebührenzählers, der Stand des Stückzählers, der die Gesamtzahl aller Stempelungen anzeigt, sowie der Stand des Kontrollzählers vor und nach der Einzahlung und der eingezahlte Betrag einzutragen. Die Art der Zahlung ist zu vermerken. Daneben ist bei Barzahlung, Zahlung mittels Überweisung und Scheck das Kassenzeichen der manuellen Istbuchung anzugeben. Die Eintragung ist von der Zahlstellenverwalterin oder dem Zahlstellenverwalter und der oder dem zweiten Bediensteten auf beiden Kostennachweisen zu unterschreiben.

    5. 2.3.5

      Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode, die nicht durch ein Postschloss mit Sicherheitsblättchen gesichert sind, entfällt abweichend von Nummer 2.3.3 Satz 1 die Öffnung des Verschlusses des Gerichtskostenstemplers. Die Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.6 sind nicht anzuwenden.

  4. 2.4

    Kassenmäßige Behandlung der Vorauszahlung

    Bei Zahlung mittels Lastschrift leitet die Gerichtszahlstelle die Gerichtskostenstemplerakte an die von der Behördenleitung zu bestimmende Stelle zur Buchung der für den Einzug benötigten Annahmeanordnung weiter. Im Übrigen bucht die Gerichtszahlstelle die bei ihr entrichtete Vorauszahlung als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten.

  5. 2.5

    Abdruck des Gerichtskostenstemplers

    1. 2.5.1

      Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:

      • Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",

      • Angabe von Datum und Betrag,

      • Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),

      • Bezeichnung der zuständigen Gerichtszahlstelle,

      • Sicherheitsleiste oder Benutzerbezeichnung.

    2. 2.5.2

      Für den Abdruck darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen Rot und Blau werden akzeptiert.

    3. 2.5.3

      Bei Geräten, die ab dem 1.1.2006 zugelassen sind, ist abweichend von Nr. 2.5.1 5. Spiegelstrich die Angabe der Benutzerbezeichnung obligatorisch.

  6. 2.6

    Verwendung des Abdrucks

    1. 2.6.1

      Der Abdruck ist möglichst auf der Urschrift des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (zum Beispiel Antrag oder Klage) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss

      • die Bezeichnung der Benutzerin oder des Benutzers,

      • die Bezeichnung der Sache,

      • den Grund der Zahlung (zum Beispiel: "Beweisbeschluss vom ...") und, soweit erforderlich,

      • die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.

    2. 2.6.2

      Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Nummer 2.6.1 entsprechend.

    3. 2.6.3

      Die Stelle, die den Abdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Die Quittung muss enthalten

      1. 2.6.3.1

        das Empfangsbekenntnis,

      2. 2.6.3.2

        die Bezeichnung der zahlungspflichtigen Person,

      3. 2.6.3.3

        den Betrag (Beträge von 100 Euro und mehr auch in Buchstaben) mit dem Zusatz "mit Gerichtskostenstempler entrichtet",

      4. 2.6.3.4

        die Bezeichnung der Sache,

      5. 2.6.3.5

        Ort und Datum der Entgegennahme,

      6. 2.6.3.6

        die Bezeichnung der Dienststelle,

      7. 2.6.3.7

        die Unterschrift der die Abdrucke annehmenden Person und

      8. 2.6.3.8

        den Abdruck des Dienstsiegels.

    4. 2.6.4

      Wird die Quittung auf einer Durchschrift des veranlassenden Schriftstücks unter gleichzeitiger Rückgabe der Durchschrift erteilt, so kann von den in Nummern 2.6.3.2 und 2.6.3.4 bezeichneten Angaben abgesehen werden, wenn diese sich aus dem Schriftstück ergeben.

    5. 2.6.5

      Ein Abdruck, der die Höhe des entrichteten Betrages nicht oder nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder bereits auf einem anderen Schriftstück angebracht war, gilt nicht als Zahlung. Dies gilt entsprechend für beschädigte Klebeetiketten.

  7. 2.7

    Erstattung des Gegenwertes für nicht eingereichte und nicht anerkannte Abdrucke

    1. 2.7.1

      Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Geschäftsleitung des Amtsgerichts zu richten, an dessen Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. In den Fällen der Nummer 2.6.5 kann auf die Akten Bezug genommen werden. In diesen Fällen ist die Höhe des entrichteten Betrages glaubhaft zu machen.

    2. 2.7.2

      Die Erstattung wird von der Geschäftsleitung des Amtsgerichts durch förmliche Kassenanordnung veranlasst. Der Antrag und die Belege sind zu den Akten nach Nummer 2.2.2 zu nehmen.

  8. 2.8

    Außerbetriebnahme

    1. 2.8.1

      Wird die Genehmigung zur Verwendung des Gerichtskostenstemplers widerrufen oder wird der Gerichtskostenstempler aus anderen Gründen nicht mehr verwendet, so ist er der Geschäftsleitung des Amtsgerichts (Nummer 2.7.1) zu übergeben. Diese gibt den Gerichtskostenstempler an die Herstellerfirma oder deren Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes oder dessen Äquivalents bei elektronischen Speichern. Sodann ist der Gerichtskostenstempler der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben. Die Genehmigungsbehörde und die Gerichtszahlstelle sind von der Rückgabe des Gerichtskostenstemplers zu unterrichten.

    2. 2.8.2

      Das Einsatzstück (oder das Äquivalent bei elektronischen Speichern) wird von der Herstellerfirma oder deren Vertretung vernichtet. Über die Vernichtung wird der Geschäftsleitung des Amtsgerichts (Nummer 2.7.1) eine Bescheinung erteilt, die zu den Akten nach Nummer 2.2.2 zu nehmen ist.

    3. 2.8.3

      Sind die vorausgezahlten Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag entsprechend Nummer 2.7.2 erstattet.

    4. 2.8.4

      Ist die Wertvorgabe überschritten, gilt Nummer 2.10.4 entsprechend.

  9. 2.9

    Reparatur

    1. 2.9.1

      Vor einer Reparatur oder Wartung des Gerichtskostenstemplers ist der Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers in den bei der Gerichtszahlstelle geführten Kostennachweis einzutragen. Zur Vorlage bei der Herstellerfirma oder deren Vertretung ist der Benutzerin oder dem Benutzer des Gerichtskostenstemplers eine Bescheinigung über die Zählerstände zu erteilen.

    2. 2.9.2

      Nach der Reparatur oder Wartung müssen die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur im Kostennachweis vermerkten übereinstimmen. In den Kostennachweis ist darüber ein Vermerk aufzunehmen.

  10. 2.10

    Prüfung des Gerichtskostenstemplers

    1. 2.10.1

      Ergeben sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Gerichtskostenstemplers, so ist der Zustand des Gerichtskostenstemplers unvermutet am Einsatzort während der Geschäftsstunden der Benutzerin oder des Benutzers zu prüfen. Eine Prüfung ist regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn der Gerichtskostenstempler seit mehr als 6 Monaten nicht zur Werteingabe vorgelegt worden ist. Die Geschäftsleitung des nach Nummer 2.7.1 zuständigen Amtsgerichts bestimmt, wer die Prüfung vornimmt.

    2. 2.10.2

      Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

      1. 2.10.2.1

        die Maschine ordnungsgemäß verschlossen und das Sicherheitsblättchen unversehrt ist (nicht bei Gerichtskostenstemplern gemäß Nummer 2.3.5),

      2. 2.10.2.2

        der Stand des Gebührenzählers den Stand des Kontrollzählers überschreitet,

      3. 2.10.2.3

        der Stand des Kontrollzählers mit der letzten Eintragung im Kostennachweis und

      4. 2.10.2.4

        der Wertabdruck des Gerichtskostenstemplers mit den in den Akten befindlichen Wertabdrucken übereinstimmt.

    3. 2.10.3

      Über die Prüfung ist eine kurze Niederschrift zu fertigen und der Geschäftsleitung des Amtsgerichts vorzulegen. Die Prüfungsniederschrift ist zu den nach Nummer 2.2.2 geführten Akten zu nehmen.

    4. 2.10.4

      Ergibt die Prüfung eine Überschreitung der Wertvorgabe und erfolgt nicht unverzüglich der Ausgleich durch erneute Einzahlung und Wertvorgabe (zum Beispiel weil der Gerichtskostenstempler vorübergehend oder endgültig nicht mehr verwendet wird), so veranlasst die Geschäftsleitung des Amtsgerichts die Nacherhebung der verbrauchten Kosten. Der geschuldete Betrag wird im HVS wie fällige Gerichtskosten zum Soll gestellt.

  11. 2.11

    Beschaffung und Verwaltung der Sicherheitsblättchen

    1. 2.11.1

      Das Amtsgericht Hannover ermittelt den Gesamtbedarf der Gerichtszahlstellen an Sicherheitsblättchen und beschafft diesen - unter Bemessung eines angemessenen Reservebestands - bei der Bundesdruckerei in Berlin. Den Eingang der Sicherheitsblättchen hat das Amtsgericht Hannover der Bundesdruckerei unter Benutzung des der Sendung beiliegenden Lieferscheins unverzüglich zu bestätigen und die Bezahlung zu veranlassen. Das Amtsgericht Hannover beliefert die Gerichtszahlstellen. Originalverpackungen der Bundesdruckerei (Inhalt je 100 Stück) mit einem ihren Inhalt kennzeichnenden Aufdruck und unversehrtem Verschluss dürfen ungeöffnet angenommen werden.

    2. 2.11.2

      Das Amtsgericht Hannover führt ein Bestandsverzeichnis über die von der Bundesdruckerei erhaltenen und an die Gerichtszahlstellen ausgelieferten Sicherheitsblättchen mit folgenden Spalten:

      DatumZugang/ StückzahlAbgang/ StückzahlBestandGerichtszahlstelleVermerke
    3. 2.11.3

      Die Gerichtszahlstellen melden den Jahresbedarf bis zum 31.7. dem Amtsgericht Hannover. Sie führen ein Bestandsverzeichnis über die von dem Amtsgericht Hannover erhaltenen und verwendeten Sicherheitsblättchen mit folgenden Spalten:

      DatumZugang/ StückzahlAbgang/ StückzahlBestandGerichtskostenstempler BenutzerbezeichnungVermerke
    4. 2.11.4

      Für die Aufbewahrung der Sicherheitsblättchen gelten die Bestimmungen über die Aufbewahrung der Zahlungsmittel entsprechend.

    5. 2.11.5

      Die Prüfungen der Gerichtszahlstellen sind auch darauf zu erstrecken, ob die zugeteilten Sicherheitsblättchen vollständig vorhanden sind oder ihre Verwendung nachgewiesen ist.

3.
Verwendung von Gerichtskostenstemplern bei Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen

  1. 3.1

    Verkauf der Abdrucke

    1. 3.1.1

      Der Verkauf von Gerichtskostenstempelabdrucken obliegt den Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen.

    2. 3.1.2

      Der Käuferin oder dem Käufer ist auf Verlangen ein Beleg über den Kauf der Abdrucke auszustellen, der ausschließlich folgende Angaben enthält:

      1. 3.1.2.1

        den Betrag mit dem Zusatz "für Abdrucke von Gerichtskostenstemplern erhalten",

      2. 3.1.2.2

        den Zusatz "Dieser Beleg gilt nicht als Quittung für die Einzahlung in einer bestimmten Rechtssache",

      3. 3.1.2.3

        Ort und Datum des Verkaufs,

      4. 3.1.2.4

        die Bezeichnung der Gerichtszahlstelle oder der Gerichtskostenannahmestelle und

      5. 3.1.2.5

        die Unterschrift der die Abdrucke abgebenden Person.

    3. 3.1.3

      Die Erteilung von Quittungen richtet sich nach Nummer 3.3.4.

  2. 3.2

    Abdruck des Gerichtskostenstemplers

    1. 3.2.1

      Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:

      1. 3.2.1.1

        Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",

      2. 3.2.1.2

        Angabe von Datum und Betrag,

      3. 3.2.1.3

        Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),

      4. 3.2.1.4

        Angabe der Behörde und

      5. 3.2.1.5

        die Bezeichnung "Gerichtszahlstelle" oder "Gerichtskostenannahmestelle".

    2. 3.2.2

      Für den Abdruck darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen Rot und Blau werden akzeptiert.

  3. 3.3

    Verwendung des Abdrucks

    1. 3.3.1

      Der Abdruck ist auf der Urschrift des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (zum Beispiel Antrag oder Klage) an übersichtlicher Stelle und möglichst auf der Vorderseite anzubringen. Der Stempelabdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern diese an das Gericht zurückgegeben werden und auf Schriftstücken, auf denen die zahlungspflichtige Person, die Sache und der Grund der Zahlung (zum Beispiel: "Beweisbeschluss vom ...") bezeichnet sind.

    2. 3.3.2

      Sofern aus technischen Gründen der Abdruck auf einem Schriftstück nicht möglich ist, dürfen für die Anbringung des Abdrucks auch Klebeetiketten verwendet werden, die nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Nummer 3.3.1 entsprechend.

    3. 3.3.3

      Vor der Aushändigung des Abdrucks ist zu prüfen, ob der gedruckte Betrag dem zu zahlenden Betrag entspricht.

    4. 3.3.4

      Die Stelle, die den Abdruck entgegengenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Für die Quittung gelten die Nummern 2.6.3 bis 2.6.5 entsprechend.

  4. 3.4

    Nachweis der Einzahlungen bei Gerichtszahlstellen

    1. 3.4.1

      Die Gerichtszahlstelle führt eine Nachweisung über die mittels Gerichtskostenstempler entrichteten Beträge gemäß dem in der Anlage 4 vorgegebenen Muster. Die Nachweisung verbleibt bei der jeweiligen Gerichtszahlstelle.

    2. 3.4.2

      Die Gerichtszahlstelle bucht die Gesamtsumme der Einzahlungen eines Tages als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten.

  5. 3.5

    Gerichtskostenannahmestellen

    1. 3.5.1

      Gerichtskostenannahmestellen gelten an den Standorten der früheren Kostenmarkenverkaufsstellen als errichtet, sofern diesen vor dem 1.4.2001 ein Gerichtskostenstempler zur Verfügung gestellt worden ist.

    2. 3.5.2

      Die Befugnis zur Errichtung weiterer Gerichtskostenannahmestellen wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen. Es dürfen nicht mehr Gerichtskostenannahmestellen eingerichtet werden, als nach den örtlichen Verhältnissen unbedingt erforderlich sind. Die Errichtung ist der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor und der zuständigen Gerichtszahlstelle mitzuteilen.

  6. 3.6

    Verwaltung und Geschäftsführung der Gerichtskostenannahmestellen

    1. 3.6.1

      Die Verwaltung und Geschäftsführung der Gerichtskostenannahmestellen richtet sich nach Nummer 15 der Zahlstellenbestimmungen - ZBest. - (Anlage 2 zu Nr. 5.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO), soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

    2. 3.6.2

      Die Gerichtskostenannahmestelle führt den Nachweis über die mittels Gerichtskostenstempler entrichteten Beträge gemäß dem in der Anlage 5 vorgegebenen Muster. Die Nachweisung verbleibt bei der jeweiligen Gerichtskostenannahmestelle. Eine Nachweispflicht nach Nummer 15.6 ZBest. besteht nicht.

    3. 3.6.3

      Der in der Nachweisung am Schluss der Dienststunden festgestellte Bestand muss stets mit dem vorhandenen Verkaufserlös übereinstimmen. Ein nicht aufklärbarer Überschuss ist alsbald an die Gerichtszahlstelle abzuliefern. Von einem Fehlbetrag, den die Verwalterin oder der Verwalter nicht sofort ersetzt, ist die Geschäftsleitung unverzüglich zu unterrichten. Diese ordnet zum Ausgleich des Fehlbestands die Auszahlung des Fehlbetrags als Vorschuss durch die Gerichtszahlstelle an die Verwalterin oder den Verwalter der Gerichtskostenannahmestelle an. Die Gerichtszahlstelle bucht die Auszahlung als Vorschuss für die Dienststelle der Gerichtskostenannahmestelle.

    4. 3.6.4

      Die Gerichtskostenannahmestelle rechnet mindestens einmal wöchentlich mit der Gerichtszahlstelle ab, indem sie den nicht als Wechselgeld benötigten Verkaufserlös abliefert. Sie rechnet möglichst noch im Laufe des Tages ab, wenn sie einen Scheck angenommen hat oder der Verkaufserlös 500 Euro übersteigt. Als Nachweis für die Ablieferung erhält die Gerichtskostenannahmestelle die Zahlungsanzeige über die Buchung der Nicht-Soll-Einzahlung. Die Zahlungsanzeige ist als Beleg zu der von der Gerichtskostenannahmestelle zu führenden Nachweisung zu nehmen.

  7. 3.7

    Beschaffung der Verbrauchsmaterialien

    1. 3.7.1

      Das Amtsgericht Hannover ermittelt den Gesamtbedarf der Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen an Klebeetiketten und Farbsystemen (zum Beispiel Farbbandkassetten) und beschafft diesen unter Bemessung eines angemessenen Reservebestands bei der Herstellerfirma. Das Amtsgericht Hannover bezahlt die Verbrauchsmaterialien aus Kapitel 11 02 Titel 511 01 und beliefert die Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen.

    2. 3.7.2

      Die Gerichtszahlstellen und Gerichtskostenannahmestellen melden den Jahresbedarf unter Angabe der Herstellerfirma bis zum 31.7. dem Amtsgericht Hannover.

  8. 3.8

    Behandlung von Fehldrucken

    1. 3.8.1

      Ist durch eine Fehleinstellung oder infolge technischer Mängel des Gerichtskostenstemplers ein höherer oder unlesbarer Betrag gedruckt worden, der Druck in sonstiger Weise fehlerhaft oder das Etikett beschädigt, ist der Fehldruck ungültig zu machen. Der Betrag ist neu zu drucken, und ein Berichtigungsbeleg nach dem in der Anlage 6 vorgegebenen Muster ist zu fertigen. Bei Verwendung eines Klebeetiketts ist der Fehldruck auf den Berichtigungsbeleg zu kleben. Der Ungültigkeitsvermerk und der Berichtigungsbeleg sind von der Zahlstellenaufsicht, der Prüfungsbeamtin oder dem Prüfungsbeamten und der Verwalterin oder dem Verwalter der Gerichtszahlstelle oder Gerichtskostenannahmestelle zu unterzeichnen. Der unrichtige Betrag ist in der Nachweisung als Absetzung einzutragen. Der Berichtigungsbeleg verbleibt bei der Nachweisung.

    2. 3.8.2

      Abweichend von Nummer 3.8.1 kann auf Antrag der Gegenwert zurückgegebener Abdrucke erstattet werden, wenn sie aus unvorhergesehenen Gründen nicht mehr benötigt werden. Der Antrag ist an die Gerichtszahlstelle oder Gerichtskostenannahmestelle zu richten, die ihn mit ihrer Stellungnahme der Geschäftsleitung zur Entscheidung vorlegt. Gibt diese dem Antrag statt, ordnet sie die Erstattung nach § 36 Abs. 3 und 10 KostVfg an.

    3. 3.8.3

      Wird durch eine Fehleinstellung ein zu niedriger Betrag gedruckt, ist der Unterschiedsbetrag hinzuzudrucken.

  9. 3.9

    Prüfung

    1. 3.9.1

      Die Zahlstellenaufsicht prüft monatlich einmal unangemeldet, ob die Nachweisung ordnungsgemäß geführt wurde, die Berichtigungsbelege vollständig vorhanden sind und ob die Einzahlungen im HVS gebucht worden sind. Sie bescheinigt die Prüfung auf der Nachweisung. Bei Beanstandungen ist eine Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung aufzunehmen und der Behördenleitung vorzulegen.

    2. 3.9.2

      Die Prüfung der Gerichtskostenannahmestelle richtet sich nach den Bestimmungen über die Zahlstellenrevision (Anlage 5 zu Nr. 8 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO).

  10. 3.10

    Sicherung

    Der Erstschlüssel für das Sperrschloss des Gerichtskostenstemplers ist von der Verwalterin oder dem Verwalter der Gerichtszahlstelle oder Gerichtskostenannahmestelle und der Zweitschlüssel von der Zahlstellenaufsicht, der Prüfungsbeamtin oder dem Prüfungsbeamten der Gerichtskostenannahmestelle zu verwahren. Die Verwalterin oder der Verwalter hat den Schlüssel außerhalb der Dienststunden und beim vorübergehenden Verlassen des Raumes getrennt vom Gerichtskostenstempler aufzubewahren. Bei Gerichtskostenstemplern mit Einstellcode ist hinsichtlich der Verwahrung der Codenummer entsprechend Satz 1 zu verfahren. Im Übrigen trifft die Geschäftsleitung die notwendigen Anordnungen zur ordnungsgemäßen und sicheren Aufbewahrung des Gerichtskostenstemplers.

  11. 3.11

    Reparatur und Wartung

    Vor einer Reparatur oder Wartung des Gerichtskostenstemplers ist der Stand des Summenkontrollzählers von der Zahlstellenaufsicht, der Prüfungsbeamtin oder dem Prüfungsbeamten auf einem besonderen Beleg festzuhalten. Nach der Reparatur oder Wartung ist zu prüfen, ob der Zählerstand auf dem Gerichtskostenstempler mit dem auf dem Beleg vermerkten Zählerstand übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, ist der Grund für die Abweichung zu ermitteln. Falls eine Übereinstimmung aus triftigem Grund nicht zu erzielen ist, ist ein mit Begründung versehener Berichtigungsbeleg zu erstellen.

  12. 4.

    Prüfung der Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern

    Die Prüfung der Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern erfolgt bei der Kostenprüfung gemäß § 48 KostVfg.