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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GKStAV - Bedingungen für die Benutzung von Gerichtskostenstemplern

Bibliographie

Titel
Verwendung von Gerichtskostenstemplern
Redaktionelle Abkürzung
GKStAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35200

Gerichtskostenstempler

  1. 1.

    Der Antrag auf Verwendung eines Gerichtskostenstemplers ist von der Herstellerfirma oder deren Vertretung bei der oder dem für den Sitz der Kanzlei bzw. für den Amts- oder Firmensitz zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) zu stellen (Genehmigungsbehörde).

  2. 2.

    Die Herstellerfirma ist erst nach Zugang der schriftlichen Genehmigung berechtigt, den Gerichtskostenstempler an die Antragstellerin oder den Antragsteller auszuliefern.

  3. 3.

    Der Gerichtskostenstempler ist während der allgemeinen Geschäftszeit zur Prüfung zugänglich zu halten.

  4. 4.

    Die verplombten, geschlossenen oder sonst gesicherten Teile des Gerichtskostenstemplers dürfen von der Benutzerin oder dem Benutzer nicht geöffnet werden.

  5. 5.

    Störungen und auftretende Schäden beim Betrieb des Gerichtskostenstemplers sind unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts anzuzeigen, an dessen Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen geleistet werden. Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten dürfen nur durch die Herstellerfirma oder deren Vertretung, die Erneuerung oder die Änderung des Einsatzstückes bzw. des Äquivalents bei elektronischen Speichern nur von der Herstellerfirma ausgeführt werden. Die Änderung des Einsatzstückes bzw. des Äquivalents bei elektronischen Speichern (z.B. für die Auffüllung bei einer anderen Gerichtszahlstelle) bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Etwa infolge einer Störung vom Zählwerk nicht aufgerechnete Kosten werden nacherhoben.

  6. 6.

    Vor einer Reparatur oder Wartung erhält die Benutzerin oder der Benutzer von der Gerichtszahlstelle zur Vorlage bei der Herstellerfirma oder deren Vertretung eine Bescheinigung über den Stand des Gebührenzählers und des Kontrollzählers. Nach beendeter Reparatur oder Wartung ist der Gerichtskostenstempler der Gerichtszahlstelle vorzulegen zur Feststellung, ob die Zählerstände auf dem Gerichtskostenstempler mit den vor der Reparatur im Kostennachweis vermerkten übereinstimmen. Erst dann darf der Gerichtskostenstempler wieder benutzt werden.

  7. 7.

    Der Gerichtskostenstempler darf einer anderen als der im Genehmigungsantrag bezeichneten Person zur alleinigen Benutzung nicht überlassen werden; ausgenommen hiervon ist die Benutzung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der nach § 53 BRAO, § 39 BNotO bestellt ist. Im Übrigen bedarf die Weiterbenutzung des Stemplers eines Antrags nach Nr. 1. Räumt die zugelassene Benutzerin oder der zugelassene Benutzer einer mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen anderen Person (Sozius) die Mitbenutzung des Gerichtskostenstemplers ein, so ist der nach Nr. 1 zuständigen Genehmigungsbehörde der weitere Name, der Zeitpunkt des Beginns der Mitbenutzung und bei Ausscheiden aus der Sozietät der Zeitpunkt der Beendigung der Mitbenutzung anzuzeigen. Einer Änderung der Benutzerbezeichnung im Abdruck des Gerichtskostenstemplers bedarf es nicht.

  8. 8.

    Für den Abdruck des Gerichtskostenstemplers darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen Rot und Blau werden akzeptiert. Der Abdruck muss Folgendes enthalten:

    • die Worte "Gerichtskosten bezahlt",

    • Angabe von Datum und Betrag,

    • Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),

    • Bezeichnung der zuständigen Gerichtszahlstelle,

    • Benutzerbezeichnung.

  9. 9.

    Gerichtskostenstempler, die nicht mehr verwendet werden, sind an das Amtsgericht, an dessen Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen geleistet wurden, abzugeben. Dies gilt auch bei Widerruf der Genehmigung, bei Auflösung der Firma, bei freiwilligem Verzicht auf die Benutzungsgenehmigung und im Falle der Ersatzbeschaffung.

  10. 10.

    Das Amtsgericht übergibt den Gerichtskostenstempler an die Herstellerfirma oder deren Vertretung zur Entfernung des Einsatzstückes bzw. des Äquivalents bei elektronischen Speichern. Sodann erhält die Eigentümerin oder der Eigentümer den Gerichtskostenstempler zurück. Sind vorausgezahlte Kosten noch nicht verbraucht, so werden sie auf Antrag erstattet.

Vorauszahlung, Wertvorgabe

  1. 11.

    Der Betrag der Wertvorgabe, auf den der Gerichtskostenstempler von der Gerichtszahlstelle eingestellt wird, ist im Voraus zu entrichten. Die Wertvorgabe soll stets einen durch 100 teilbaren Euro-Betrag ausmachen. Sie darf einen Betrag von 75.000 Euro nicht überschreiten.

  2. 12.

    Der Gerichtskostenstempler ist bei der im Genehmigungsvermerk genannten Gerichtszahlstelle einstellen zu lassen. Dabei ist der Kostennachweis vorzulegen.

Erstattung

  1. 13.

    Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Leitung des Amtsgerichts zu richten, an deren Gerichtszahlstelle die Vorauszahlungen entrichtet werden. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. Wenn der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist, kann auf die Akten Bezug genommen werden. Der Antrag auf Erstattung soll innerhalb eines Monats nach dem im Tagesstempel angegebenen Tag oder der Nichtanerkennung gestellt werden.

  2. 14.

    Ist in einer Sache ein zu hoher Betrag gestempelt und wird kein Erstattungsantrag nach Nr. 13 gestellt, so wird der Mehrbetrag nach Beendigung des Verfahrens ohne Antrag zurückgezahlt.

Kostenstempelung

  1. 15.

    Mit dem Gerichtskostenstempler dürfen nur Schriftstücke der Benutzerin oder des Benutzers (vgl. Nr. 7) freigestempelt werden.

  2. 16.

    Mit dem Gerichtskostenstempler können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, wenn sie nicht der Kasse zur Einziehung überwiesen worden sind.
    Die Zahlungen können auch in einem anderen Bundesland entrichtet werden, wenn dieses Abdrucke des Gerichtskostenstempels als Zahlungsnachweis anerkannt hat.

  3. 17.

    Der Abdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage usw.) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss

    • die Bezeichnung der Benutzerin oder des Benutzers,

    • die Bezeichnung der Sache,

    • den Grund der Zahlung (z.B. Beweisbeschluss vom ...) und, soweit erforderlich

    • die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.

  4. 18.

    Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Nr. 17 entsprechend.

  5. 19.

    Schriftstücke, auf denen der Stempelabdruck nicht deutlich hervortritt, sowie beschädigte Klebeetiketten dürfen nicht eingereicht werden. In diesen Fällen ist nach Nr. 13 dieser Bedingungen zu verfahren.

Schlussbestimmungen

  1. 20.

    Die Antragstellerin oder der Antragsteller verpflichtet sich, dem Land Niedersachsen jeden Schaden zu ersetzen, der aus der missbräuchlichen Benutzung des Gerichtskostenstemplers entsteht.

  2. 21.

    Das Niedersächsische Justizministerium behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.