§ 17 NSchG - Berufseinstiegsschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Die Berufseinstiegsschule umfasst die Berufseinstiegsklasse und das Berufsvorbereitungsjahr. Die Berufseinstiegsklasse und das Berufsvorbereitungsjahr werden mit Vollzeitunterricht geführt und dauern jeweils ein Jahr.
(2) In der Berufseinstiegsklasse können Schülerinnen und Schüler ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Berufsausbildung oder den Besuch einer Berufsfachschule verbessern. Aufgenommen werden Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss. Sie können in der Berufseinstiegsklasse den Hauptschulabschluss erwerben. Im Einzelfall können auch Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, wenn deren Besuch für sie förderlich ist.
(3) Im Berufsvorbereitungsjahr werden Schülerinnen und Schüler, die auf eine besondere individuelle Förderung angewiesen sind, für eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereitet.