§ 17 NSchG - Berufsaufbauschule
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
In der Berufsaufbauschule werden Schülerinnen und Schüler während oder nach einer beruflichen Erstausbildung mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine über die Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung zu vermitteln. Durch den erfolgreichen Besuch einer Berufsaufbauschule und den Berufsabschluss erwerben die Schülerinnen und Schüler schulische Abschlüsse, die sie befähigen, nach Maßgabe dieser Abschlüsse ihren Bildungsweg in anderen Schulen im Sekundarbereich II fortzusetzen.