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§ 4 AufnG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. 1.
    durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und
  2. 2.
    für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 genannten Personen durch die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

entstehen, eine jährliche Pauschale in Höhe von 4.270 Euro je Person. Die Höhe der Zahlungen nach Satz 1 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Die Zahlungen werden zur Jahresmitte geleistet.

(2) Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 1. Januar und am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Hinzugezählt wird der entsprechende Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die im vorvergangenen Jahr laufend Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben und bei denen der Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu diesen Stichtagen nicht länger als zwei Jahre zurücklag. Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurücklag, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. Die für die Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln.

(3) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(5) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung einen von Absatz 1 Satz 1 abweichenden Pauschalbetrag bestimmen, wenn sich die durchschnittlichen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte je berücksichtigungsfähiger Person aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändern.