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§ 4 AufnG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. 1.

    durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und

  2. 2.

    für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 genannten Personen durch die Durchführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)

entstehen, eine jährliche Pauschale in Höhe von 4.826 Euro je Person. (1) Die Höhe der Zahlungen nach Satz 1 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Die Zahlungen werden zur Jahresmitte geleistet.

(2) Die Zahl der berücksichtungsfähigen Personen nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Hinzugezählt wird der Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an den Stichtagen nach Satz 1, die im vorvergangenen Jahr laufend

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII,

  2. 2.

    im Rahmen einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlichen Unterbringung zur Pflege in einer stationären Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs ausschließlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII,

  3. 3.

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs oder

  4. 4.

    Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs von dem örtlichem Träger der Sozialhilfe aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

erhalten haben und deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an den Stichtagen nach Satz 1 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurückliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. Die für die Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln.

(3) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(5) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar eines Jahres eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Pauschale bestimmen, wenn sich die der Pauschale zugrunde liegenden Verhältnisse bis zum Ende des vorvergangenen Jahres wesentlich verändert haben. Die Veränderung ist wesentlich, wenn sie die Pauschale um mindestens zwei vom Hundert erhöhen würde.

Zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz siehe Verordnung vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12)