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§ 4 AufnG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
Amtliche Abkürzung
AufnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. 1.

    durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und

  2. 2.

    für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 genannten Personen durch die Durchführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII)

entstehen, eine jährliche Pauschale (1). Die Höhe der Pauschale beträgt

  1. 1.

    im Jahr 2016 10 000 Euro je Person und

  2. 2.

    ab dem Jahr 2017 10 000 Euro je Person, soweit sich nicht aus Absatz 2 ein höherer Betrag ergibt.

Die Höhe der Zahlungen nach den Sätzen 1 und 2 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Im ersten Quartal des Jahres werden Abschlagszahlungen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert der Zahlungsverpflichtungen des vergangenen Jahres nach den Sätzen 1 bis 3 geleistet. Die Abschlussabrechnungen und -zahlungen erfolgen spätestens im vierten Quartal des Jahres.

(2) Übersteigt der Mittelwert der durchschnittlich je Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres zuzüglich eines pauschalierten Kostenanteils (Satz 4) in einem Zahlungsjahr den Betrag von 10 000 Euro, so wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in dem Zahlungsjahr dieser Betrag als Pauschale je Person gezahlt. Der Mittelwert nach Satz 1 ergibt sich aus den in der Asylbewerberleistungsstatistik am 31. Dezember des vergangenen Jahres festgestellten Nettoausgaben aller kommunalen Kostenträger geteilt durch den Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger aller kommunalen Kostenträger des vergangenen Jahres. Der Mittelwert der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach Satz 2 wird aus der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für alle kommunalen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen aller kommunalen Kostenträger, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, gebildet. Der pauschalierte Kostenanteil nach Satz 1 beträgt 1 500 Euro. Er ändert sich entsprechend den durchschnittlichen tariflichen Anpassungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 3 bis S 18 nach der Anlage C und dem Anhang C des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung; Änderungen vor dem 1. Januar 2017 bleiben unberücksichtigt. Für die Zahlung der jährlichen Pauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist der pauschalierte Kostenanteil maßgeblich, der sich am 1. August des Vorjahres ergibt.

(3) Die Zahl der berücksichtungsfähigen (2) Personen nach Absatz 1 Satz 3 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 31. Dezember des vorvergangenen Jahres und am 31. Dezember des vergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Anzahl der Personen des jeweiligen Kostenträgers, die am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. Hinzugezählt wird der Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an den Stichtagen nach Satz 1, die im vergangenen Jahr laufend

  1. 1.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII,

  2. 2.

    im Rahmen einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlichen Unterbringung zur Pflege in einer stationären Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs ausschließlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII oder

  3. 3.

    Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs von dem örtlichem Träger der Sozialhilfe aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs

erhalten haben und deren Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an den Stichtagen nach Satz 1 nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurückliegt, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. Die für die Berechnung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 erforderlichen Daten, die nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik festgestellt werden, sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln und dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zu übermitteln. Liegen zu meldende Daten nach Satz 4 dem zuständigen Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle nicht bis zum Meldeschluss für die kommunalen Kostenträger zur Asylbewerberleistungsstatistik des vergangenen Jahres vor, so sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Sätze 1 bis 3 für die Berechnungen die Stichtage am 31. März, 30. Juni und 30. September des vergangenen Jahres nicht zu berücksichtigen.

(4) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung treffen.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

Zur Anpassung der Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz siehe Verordnung vom 22. Januar 2015 (Nds. GVBl. S. 12)

müsste lauten: berücksichtigungsfähigen