Staatsgerichtshof Niedersachsen
Beschl. v. 26.04.2019, Az.: StGH 3/19

Begründung; Beschwerde; Beschwerdefrist; Beschwerdeschrift; Wahlprüfung; Wahlprüfungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
StGH Niedersachsen
Datum
26.04.2019
Aktenzeichen
StGH 3/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Wahlprüfungsbeschwerde gemäß § 22 NStGHG ist innerhalb der Monatsfrist zu begründen (§ 12 Abs. 1 NStGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG); andernfalls ist sie unzulässig.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 10. Dezember 2018 wird verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 10. Dezember 2018, mit dem sein Wahleinspruch als unbegründet zurückgewiesen und die Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 15. Oktober 2017 für gültig erklärt worden ist.

I.

Der Beschwerdeführer wohnt in der Samtgemeinde B im Landkreis Osterholz. Bei der Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 15. Oktober 2017 trat er als Einzelbewerber im Wahlkreis C an.

II.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 gegen die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 15. Oktober 2017 Einspruch eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die Gestaltung des Stimmzettels mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Sein Name sei in der für die Erststimme vorgesehenen linken Spalte an letzter Stelle platziert worden, und zwar nach den Wahlkreisbewerbern der Parteien. Für Parteien, die keinen Wahlkreisbewerber aufgestellt hätten, seien in der linken Spalte Leerzeilen aufgenommen worden. So erscheine sein Name erst nach zahlreichen Leerzeilen. Das benachteilige ihn gegenüber den Wahlkreisbewerbern der Parteien.

Nach Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, der Niedersächsischen Landeswahlleiterin und des Kreiswahlleiters des Wahlkreises C hat der Wahlprüfungsausschuss des Niedersächsischen Landtages in seiner 3. öffentlichen Sitzung vom 6. September 2018 über den Einspruch verhandelt und beschlossen, dem Niedersächsischen Landtag zu empfehlen, den Wahleinspruch als unbegründet zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären (LT-Drs. 18/2226, Anlage 2). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die Gestaltung der Stimmzettel nach den Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes (NLWG) und der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) richte. Dabei ergebe sich die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge aus der in den §§ 12 und 23 NLWG vorgegebenen Reihenfolge der Parteien. Diese Reihenfolge sei landesweit einheitlich. § 37 Abs. 2 NLWO schreibe zudem vor, dass sich Kreiswahlvorschlag und Landeswahlvorschlag einer Partei stets auf gleicher Höhe gegenüberstehen müssten und das jeweils andere Feld freibleibe, wenn es an einem der beiden Vorschläge fehle. Erst dann folgten gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 NLWG in Verbindung mit 37 Abs. 2 Satz 4 NLWO die Einzelbewerber. Eine Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften liege daher nicht vor.

Dieser Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses folgend hat der Niedersächsische Landtag in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2018 den Wahleinspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen und die Wahl zum Niedersächsischen Landtag vom 15. Oktober 2017 für gültig erklärt (Sten. Bericht, S. 2959). Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2018 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

III.

Am 16. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Landtages vom 10. Dezember 2018 erhoben. Darin bittet er ohne weitere Begründung um Überprüfung der Entscheidung. Mit seiner am 25. Januar 2019 per E-Mail nachgereichten Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.

Der Niedersächsische Landtag und die Niedersächsische Landesregierung haben zu der Beschwerde Stellung genommen. Beide halten die Beschwerde für unbegründet.

B.

I.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 22 Abs. 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Staatsgerichtshof - NStGHG - vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 238), vorgelegte Beschwerdeschrift entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 12 Abs. 1 NStGHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546). Danach sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Nach dieser für alle Verfahrensarten und damit auch für das Wahlprüfungsverfahren geltenden Vorschrift muss die Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 22 Abs. 1 NStGHG beim Staatsgerichtshof eingehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.1968 - 2 BvE 2/67 -, BVerfGE 24, 252 (258 f.) = juris Rn 29 f.; von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Oktober 2018, § 23 Rn. 55; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 15). Sie ist ein wesentliches Erfordernis des Antrages selbst (BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967 - 2 BvC 5/67 -, BVerfGE 21, 359 (361) = juris Rn. 6). Eine erstmalige Begründung nach Ablauf der Monatsfrist ist nicht möglich.

Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerde unzulässig, weil die am 16. Januar 2019 innerhalb der Monatsfrist eingegangene Beschwerdeschrift keine Begründung enthält. Eine Begründung hat der Beschwerdeführer erstmals mit einer - das Schriftformerfordernis des § 12 Abs. 1 NStGHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht wahrenden - E-Mail vom 25. Januar 2019 vorgelegt. Die mit der Zustellung des Beschlusses des Niedersächsischen Landtages am 18. Dezember 2018 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen.

Die danach unzulässige Beschwerde wird gemäß § 12 Abs. 1 NStGHG in Verbindung mit § 24 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Staatsgerichtshofs verworfen.

II.

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gemäß § 21 Abs. 1 NStGHG kostenfrei. Auslagen werden gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 NStGHG nicht erstattet.