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§ 114 NBG - Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die

  1. 1.

    seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten

(Heilfürsorgeberechtigten), wird Heilfürsorge gewährt, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet.

(2) 1Heilfürsorgeberechtigte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 80. 3Ein Widerruf der Ablehnung ist ausgeschlossen.

(3) Soweit in der Verordnung nach Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, wird Heilfürsorge für die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in den in § 80 Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen gewährt, wenn nicht ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.

(4) Die Heilfürsorgeberechtigten haben ab einem Zeitpunkt, den das Finanzministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.

(5) Das Finanzministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung das Nähere zur Gewährung von Heilfürsorge, insbesondere

  1. 1.

    zu Inhalt und Umfang der Leistungen, wobei Regelungen über Zuzahlungen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs unzulässig sind,

  2. 2.

    das Verfahren der Leistungsabrechnung,

  3. 3.

    über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

  4. 4.

    über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen, und

  5. 5.

    bei Abordnung ins Ausland.

(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt werden kann.

(7) In der Verordnung nach Absatz 5 können auch Bestimmungen getroffen werden über die Beteiligung an der Finanzierung von Leistungen, für die den Heilfürsorgeberechtigten keine Aufwendungen entstehen.

(8) § 80 Abs. 8 gilt entsprechend.