Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 19.06.2002, Az.: 3 A 331/02

Darlehen; Rückforderung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
19.06.2002
Aktenzeichen
3 A 331/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines ihm von der Beklagten gewährten Darlehens.

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Der Kläger ist Polizeibeamter. Am 1.6.1997 war der Kläger anlässlich einer Schlägerei in der Gaststätte B. in H. im Einsatz. Einer der Beteiligten an dieser Schlägerei, Herr J. K., wurde zum Zwecke der Personenfeststellung auf die Polizeidienststelle in O.-S. gebracht. Im Durchsuchungszimmer der Wache ließ Herr K. sich beim Hinsetzen auf eine Pritsche zurückfallen und versetzte dem Kläger mit dem unbeschuhten linken Fuß einen Tritt - vom Kläger in seinem Bericht vom 19.6.1997 als Spannstoß bezeichnet - in die rechte Gesichtshälfte. Aufgrund dieser Verletzung, die dem Kläger nach eigener Darstellung starke Schmerzen verursachte, konnte er seinen Dienst nicht beenden. In der Bescheinigung des Arztes Herrn A. vom 2.6.1997 über die Verletzung heißt es, dass der Kläger eine strangförmige livide Schwellung über dem rechten Jochbein, im Zentrum taubeneigroß und in der Gesamtausdehnung sich von der Nase bis zum Ohr hinziehend, erlitt.

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Zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Schädiger beantragte der Kläger mit dem am 10.11.1997 bei der Beklagten eingegangenen Antrag die Gewährung eines Darlehens für die voraussichtlichen Verfahrenskosten des Zivilverfahrens. In dem sich anschließenden Schriftwechsel zwischen den Beteiligten legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Bevollmächtigten, abschließend mit Schreiben vom 21.4.1998 eine Kostenvorschussrechnung für ein Zivilverfahren über einen Betrag von 1.147,20 DM vor, berechnet für einen Gegenstandswert von 3.000,00 DM. Mit Bescheid vom 27.4.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger zur Bestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung ein Darlehen in Höhe von 1.000,00 DM. Weiter heißt es in diesem Bescheid: Nach Abschluss des Verfahrens werde ich entscheiden, ob das Darlehen zu einem angemessenen Teil oder in voller Höhe auf den Landeshaushalt übernommen werden kann bzw. zurückzuzahlen ist.

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In der Folgezeit legten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten Kostennoten für die Tätigkeit als Verteidiger in der Hauptverhandlung - der Kläger war als Nebenkläger im Strafverfahren aufgetreten - und für ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Auslagenentscheidung im Strafverfahren vor. Die Beklagte wies die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.6.1999 darauf hin, dass das Darlehen zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche (Schmerzensgeld) gewährt worden sei und dass im Falle einer Verurteilung des beklagten Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und Übernahme der Kosten des Verfahrens das gewährte Darlehen zurückzuzahlen ist.

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Auf Anforderung der Beklagten vom 16.2.2001 legten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 20.3.2001 ein Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 5.8.1999 (Az. 3 C 588/99) vor, nach dem der Schädiger verurteilt wurde, an den Kläger 2.030,00 DM zu zahlen. Des Weiteren wurde ein im selben Verfahren vor dem Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck geschlossener Vergleich vom 30.8.1999 vorgelegt, nach dem der Schädiger an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag weitere 470,00 DM zahlt, wodurch alle Ansprüche aus dem Vorfall vom 1.6.1997 zwischen den Beteiligten erledigt sind. Die Gesamtkosten des Verfahrens wurden dem Kläger, der mit seinem Verfahren vor dem Amtsgericht einen Gesamtbetrag von 7050,00 DM begehrt hatte, zu 60 % auferlegt. Ferner legten die damaligen Bevollmächtigten des Klägers ihr Schreiben und ihre Kostennote vom 19.11.1999 an die Gewerkschaft der Polizei vor; die Kostennote beläuft sich unter Anrechnung des von der Beklagten gewährten Darlehens auf eine Rechnungssumme vom 893,10 DM.

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Mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 19.4.2001 forderte die Beklagte das gewährte Darlehen in Höhe von 1.000 DM zurück. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält dieses Schreiben nicht. Hiergegen legte der Kläger am 7.10.2001 Widerspruch ein, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 6.12.2001 begründete. Er trug vor, dass die Gewerkschaft der Polizei aus der Kostennote vom 19.11.1999 lediglich den Betrag von 893,10 DM beglichen habe, weil insoweit das gewährte Darlehen in Höhe von 1.000 DM in Abzug gebracht worden sei. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass die Beklagte gemäß Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 87 NBG auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten habe, wobei diese Bestimmung, die sich ihrem Wortlaut nach auf das Strafverfahren bezieht, sinngemäß in zivilrechtlichen Verfahren anzuwenden sei. Ihm, dem Kläger, sei der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zugebilligt worden. In Schmerzensgeldverfahren liege es in der Natur der Sache, dass der Anspruch der Höhe nach bei Klagerhebung nicht abschließend bestimmt werden könne; vielmehr bestehe in diesen Verfahren regelmäßig die Gefahr, dass das Gericht einen anderen als den geforderten Betrag für angemessen erachte. Das hieraus resultierende Prozess- und Kostentragungsrisiko sei über die Rechtsschutzgewährung im Rahmen des § 87 NBG abzudecken. Vor diesem Hintergrund könne es nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass ihm von den eingeklagten 7050 DM insgesamt nur 2.500 DM zugesprochen worden sind. Daher sei auf die Rückforderung des Darlehens zu verzichten. Den so begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2001 zurück.

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Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage. Der Kläger tritt der Ansicht der Beklagten aus dem Widerspruchsbescheid, die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung sei überhöht gewesen, entgegen. Er weist darauf hin, dass die Höhe des Schmerzensgeldes durch seine seinerzeitige Bevollmächtigten ermittelt worden sei, in dem für die Körperverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM und für die vom Schädiger im Rahmen der Ermittlungstätigkeit wiederholt ausgesprochenen schweren Beleidigungen ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 DM zuzüglich einer Unkostenpauschale in Höhe von 50 DM angesetzt worden sei. Diese Zusammenhänge seien der Beklagten inhaltlich auch bekannt gewesen, weil der Kläger auch bei Antragstellung eine Kostenvorschussrechnung seiner damaligen Bevollmächtigten vorgelegt habe. Allein aufgrund ihrer Kenntnis des geltend zu machenden Betrages könne sich die Beklagte nicht nachträglich darauf berufen, dass der eingeklagte Betrag zu hoch gewesen sei.

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Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die von ihr erwähnte Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm berufen, die nur grobe Anhaltspunkte für die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes gebe, aber nicht verbindlich sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die in dieser Zusammenstellung ersichtlichen gerichtlichen Entscheidungen teilweise zeitlich lange zurückliegen, so dass ein Inflationsaufschlag geboten sei und die neuere Tendenz in der Rechtsprechung, höhere Schmerzensgeldbeträge zuzuerkennen, berücksichtigt werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19.4.2001 und ihren Widerspruchsbescheid vom 10.1.2002 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass für den Kläger angesichts seiner Verletzungen eine Schmerzensgeldforderung zwischen 2.000 und 4.000 DM realistisch und praxisnah gewesen wäre. Diesen Rahmen habe der Kläger exorbitant überschritten. Das sich hieraus ergebende Kostenrisiko sei dem gemäß der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Angesichts dieser Umstände sei die Folge, dass der Kläger in dem Schadensersatzverfahren einen höheren Anteil an den Kosten als sein Schädiger zu tragen hat, auch nicht unbillig, sondern ergebe sich aus dem vom Kläger eingegangenen erhöhten Prozessrisiko. Eine Abweichung von Ziff. 1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 87 NBG, wonach das Darlehen bei einem Unterliegen im Verfahren vor dem Zivilgericht zurückzuzahlen sei, sei darin nicht geboten. Auf eine Ermessensausübung i.S.d. Ziffer 1.5 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 87 NBG in entsprechender Anwendung komme es hier nicht an, weil der Kläger eine teilweise Kostenerstattung durch die Gewerkschaft der Polizei erhalten habe, die die Anwendung der genannten Bestimmung ausschließe. Ebenso könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er bereits im bewilligenden Bescheid darauf hingewiesen worden sei, dass nach Abschluss des Verfahrens über eine eventuelle Rückzahlungspflicht entschieden werden müsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten hingewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß, d.h. unter Wahrung der Widerspruchsfrist durchgeführt worden. Der angegriffene Bescheid vom 19.4.2001 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Jahresfrist des § 58 VwGO gilt. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Widerspruch im Oktober 2001 erhoben.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ergangenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten ( vgl. § 113 Abs. 1 VwGO ).

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Rechtsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren der Beklagten ist Ziffer 1.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 87 NBG. Mit diesen Verwaltungsvorschriften wird die Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn für die Fälle konkretisiert, in denen das in dienstlichem Zusammenhang stehende Verhalten des Beamten zur Einleitung eines Strafverfahrens führt; zur Rechtsverteidigung in diesem Verfahren kann dem Beamten ein Darlehen gewährt werden.

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Die Gewährung eines Darlehens zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Beamten stellt, wie Ziffer 1.11 lit. b.) der Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorsieht, einen Ausnahmefall dar. Dieser Fall wird in den Verwaltungsvorschriften nicht weiter behandelt, sondern die sich ansonsten auf Strafverfahren beziehenden Vorschriften sind, wovon die Beteiligten übereinstimmend und zu Recht ausgehen, sinngemäß anzuwenden. Aus dem Ausnahmecharakter, aber auch aus der Natur der Sache folgt selbstverständlich, dass ein Darlehen nicht und ein verlorenes Darlehen schon gar nicht zur Durchsetzung überzogener Rechtspositionen gewährt wird, wie sich auch aus Ziffer 1.2 Verwaltungsvorschriften ergibt, wenn dort von notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung die Rede ist. Gestützt wird diese Auffassung zudem durch das Verfahren, dass die Beklagte vor Gewährung des Darlehens die Höhe der Kosten und die Frage prüft, ob dem Beamten die Verauslagung der Kosten zugemutet werden kann, wie Ziffer 1.1 lit. c) Verwaltungsvorschriften vorsieht. Diese Vorgehensweise hat zur Forderung nach einer Kostenvorschussrechnung geführt, die die damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter dem 21.04.1998 vorgelegt haben.

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Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Darstellung des Klägers, die Beklagte habe bereits bei Bewilligung des Darlehens erkennen können, in welcher Höhe Schmerzensgeld geltend gemacht werden solle, unzutreffend ist. Von einem Streitwert in Höhe von 7.050 DM für das zivilgerichtliche Verfahren war zu keinem Zeitpunkt die Rede. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 21.4.1998 ausdrücklich ein Gegenstandswert von 3.000 DM. Dieser Wert, der im Rahmen der Beträge liegt, wie die Beklagte ihn in der Klagerwiderung erwähnt, führt einschließlich der Gerichtskosten zu einer Rechnungssumme von 1.167,20 DM. Bei einem Streitwert von 7050,- DM hätte sich hier ein Betrag von 2349,20 DM ergeben.

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Für die Rückabwicklung des Darlehens - bereits begrifflich wird damit auf den Grundsatz der Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen - sieht Ziffer 1.4 Verwaltungsvorschriften in entsprechender Anwendung vor, dass diese im Fall des Obsiegens zu erfolgen hat, weil dann der Gegner die Kosten trägt. Unterliegt der Beamte, ist das Darlehen grundsätzlich in angemessenen Raten zurückzuzahlen ( Ziffer 1.5 S. 1 Verwaltungsvorschriften in entsprechender Anwendung ). Mit dieser Formulierung, die den angefochtenen Bescheid trägt, wird dem Ausnahmecharakter der Darlehensgewährung und dem Rechtscharakter des Darlehens nochmals Rechnung getragen.

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Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf Ziffer 1.4 S. 1 der Verwaltungsvorschriften berufen, wie sein Bevollmächtigter dies in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Abgesehen von dem erwähnten Umkehrschluss - im Falle des Obsiegens trägt der Gegner die Kosten, was die Rückzahlungspflicht rechtfertigt - ist diese Regelung einer entsprechenden Anwendung nicht zugänglich, denn die ausdrücklich dort getroffenen Bestimmungen über die Kostenerstattung ( vgl. § 467 StPO, insbesondere § 471 Abs. 2 StPO ) haben im Zivilverfahren keine Parallele. Selbst wenn man dieser Erwägung nicht folgen wollte, wäre Anwendungsbereich der genannten Formulierung allenfalls die Fallkonstellation, dass der Beamte im Zivilverfahrens nach obsiegendem Urteil seine Ansprüche ( vgl. etwa § 65 Abs. 1 GKG ) aufgrund der Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht durchsetzen kann; dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.

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Ebenso wenig kann sich der Kläger auf die Bestimmung der Ziffer 1.5 S. 2 Verwaltungsvorschriften berufen. Zwar dürfte die Beklagte diese Regelung fehlerhaft interpretieren, wenn sie meint, dass S. 2 allein aus dem Grunde nicht anzuwenden sei, weil der Kläger teilweise eine Kostenerstattung durch die Gewerkschaft der Polizei erhalten habe; diese Sichtweise dürfte der Formulierung soweit....der Beamte Kostenerstattung...nicht erhält nicht gerecht werden. Allerdings liegen die Voraussetzungen für die nach der genannten Bestimmung gebotene Ermessensausübung hinsichtlich eines Verzichts auf Rückzahlung hier nicht vor, denn es liegt weder ein besonderer Einzelfall noch eine besondere Härte, der der Kläger durch die getroffene Kostenentscheidung ausgesetzt ist, vor; vielmehr ist diese Kostenentscheidung allein durch das von ihm eingegangene Kostenrisiko - wie dies bei jedem anderen Kläger in einem Zivilverfahren auch der Fall gewesen wäre - begründet worden. Sinn und Zweck der Verwaltungsvorschriften ist es nicht, den Kläger vor einem etwaigen Verschulden seiner damaligen Bevollmächtigten zu schützen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger, wie angedeutet, das ordnungsgemäße Verfahren bei Bewilligung des Darlehens nicht eingehalten hat, indem er die Beklagte über die Höhe des von ihm einzuklagenden Schmerzensgeldes im Unklaren gelassen hat. Auch vor diesem Hintergrund ist ein besonderer Einzelfall hier nicht gegeben. Für eine Ermessensausübung bestand mithin kein Anlass.

24

Die den Kläger - wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergab - offensichtlich im wesentlichen interessierende Frage, ob die Gewährung von Rechtsschutz durch die Gewerkschaft, die der Darlehensgewährung nicht entgegenstehen darf ( Ziffer 1.1 lit. d) der Verwaltungsvorschriften ), auch bei der Rückforderung außer Betracht bleiben muss, stellt sich damit nicht.

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Zutreffend weist die Beklagte schließlich darauf hin, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Rolle spielen, denn bereits mit der Bewilligung ist der Kläger auf die nach Abschluss des Zivilverfahrens zu treffende Entscheidung über die Rückzahlung hingewiesen worden.

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Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen ( § 124a Abs. 1 VwGO ), lagen nicht vor.