Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 13.06.2002, Az.: 4 B 1019/02
Abschiebung; Asylklage; Jeziden; offensichtlich unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 13.06.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 1019/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 41868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 AuslG
- § 53 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft stellt immer seltener ein Abschiebungshindernis dar, insbesondere wenn aufgrund Wohlstands das Leben in der Westtürkei zugemutet werden kann. Zum Fall der Ablehnung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet.
Gründe
Der Abänderungsantrag vom 13. Juni 2002 wird abgelehnt, weil Gründe für eine Änderung nicht ersichtlich sind, vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragsteller, selbst wenn sie Jeziden sein sollten, nach der nunmehr bevorstehenden Rückkehr in die Türkei dort keinerlei Verfolgungsgefahr zu befürchten haben, die Rechtsprechung, die bisher angeblich jezidengläubige Türken als Asylberechtigte grundsätzlich anerkannt hat, wird nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Es gibt nämlich zunehmend Orte in der Türkei, in denen noch zahlreiche Jeziden wohnen, ohne einem asylerheblichen Verfolgsdruck ausgesetzt zu sein und wo auch eine etwaige religiöse Betreuung der Jeziden gewährleistet ist (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2002 - Az. 4 A 1927/96 - unter Hinweis auf den Beschluss des VG Braunschweig vom 22. Januar 2002 - Az. 5 B 26/02 - sowie der Urteile des VG Hannover vom 17. November 1999 - Az. 1 A 3629/99 - und 28. Februar 2001 - Az. 1 A 6254/00 -). Die vom VG Braunschweig (aaO) vertretene Auffassung, dass immer mehr Jeziden wegen wachsenden Wohlstandes der Sippen unangefochten im Westen der Türkei leben können, wobei der wachsende Wohlstand wiederum auf in Europa bzw. der EU lebende Familien zurückzuführen ist, gilt zur Überzeugung des Gerichts auch im Fall der Antragsteller.
Nach alledem steht der Abschiebung der Antragsteller nichts im Wege.