Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 16.12.2008, Az.: 5 A 277/08

Asyl; Asylanerkennung; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ausschluss; Blickfeld; Flüchtling; Kurde; PKK; politische Verfolgung; Sicherheit; Türkei; Vorverfolgung; Widerruf

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
16.12.2008
Aktenzeichen
5 A 277/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für kurdische Volkszugehörige, die im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, kann eine grundlegende dauerhafte Veränderung des politischen Systems in der Türkei nicht angenommen werden, so dass eine politische Verfolgung nicht generell mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.01.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter.

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Der im Jahre D. geborene Kläger ist türkische Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahre 2001 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er sei Arzt. Im Jahre 1996 sei er zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation verurteilt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er seinem jüngsten Bruder, der sich den PKK-Kämpfern angeschlossen habe, geholfen habe. Er habe diesem einen Ausweis besorgt und bei sich beherbergt. Über Kontakte zu seinem in Hannover lebenden Bruder habe er versucht ein Funkgerät für die PKK zu organisieren. Nach seiner Freilassung im Jahre 1999 habe er wieder versucht als Arzt tätig zu sein. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn verdächtigt, einer Ärztegruppe anzugehören, die verletzte PKK-Kämpfer behandeln würden, und für zwei Tage auf einer Wache festgehalten und befragt. Im Februar des Jahre 2001 habe er den Freund eines Bekannten auf dessen Bitte privat in der Klinik, in der er gearbeitet habe, behandelt. Dieser sei danach unter dem Verdacht der PKK anzugehören festgenommen worden. Anschließend hätten Polizisten sich in der Klinik nach dem Kläger erkundigt. Er habe sich darauf sofort versteckt. Mit Bescheid vom 09.10.2001 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hatte, vor seiner Ausreise aus der Türkei wieder in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte gelangt zu sein. Bei einer Rückkehr in die Türkei war davon auszugehen, dass ihm erneut politische Verfolgung droht.

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Mit Bescheid vom 14.01.2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen darauf, dass die innenpolitische Situation und Sicherheitslage sich im Rahmen des Reformprozesses in der Türkei wesentlich geändert habe. Die Gefahr einer an die vermutete politische Überzeugung des Klägers anknüpfenden menschenrechtswidrigen Behandlung durch türkische Behörden im Falle der Rückkehr in die Türkei sei nicht mehr ersichtlich.

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Dagegen hat der Kläger am 24.01.2008 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht derart verändert, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.01.2008 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben, ist zulässig und begründet. Die angefochtene Widerrufsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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In der angefochtenen Widerrufsverfügung wird der Widerruf darauf gestützt, dass aufgrund der Änderung der Verhältnisse in der Türkei die Notwendigkeit des Schutzes vor politischer Verfolgung nicht mehr gegeben sei. Dieser Auffassung folgt das erkennende Gericht nicht.

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Rechtsgrundlage der angefochtenen Widerrufsverfügung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

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Der Widerruf konnte nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wegen einer Änderung der Verhältnisse in der Türkei erfolgen. Der Widerruf einer Anerkennung als politisch Verfolgter ist nach § 73 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr eines Klägers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist; eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht (BVerwG, U. v. 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, juris). Der Gesetzgeber hatte ausweislich des Regierungsentwurfes zu § 16 AsylVfG 1982, der Vorgängervorschrift zu § 73 Abs.1 AsylVfG, vor Allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, in dem im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung liegen danach dann nicht mehr vor, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides dauerhaft erheblich geändert haben, wobei es unerheblich ist, ob die Anerkennung rechtswidrig oder rechtmäßig war (BVerwG, aaO). Dabei ist die Beendigungsklausel des Art.1 C Ziffer 5 GFK zu berücksichtigen (BVerwG, aaO, VG Göttingen, U. v. 27.08.2004 - 2 A 54/04 -, www.dbovg.niedersachsen.de), wonach die Flüchtlingseigenschaft entfällt, wenn wegen des Wegfalls der anerkennungsbegründenden Umstände ein Flüchtling es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. § 73 AsylVfG in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit Art 1 GFK überein, weil auch das BVerwG auf eine einschneidende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse abstellt (BVerwG, aaO; VG Freiburg, U. v. 25.07.2006 - A 6 K 11023/05 -, AuAS 2006, (224)).

15

Hinsichtlich des anzuwendenden Prognosemaßstabes führt das Bundesverwaltungsgericht weiter aus, im Widerrufsverfahren müsse „die Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen“ werden (BVerwG, aaO). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar dem Wortlaut nach auf die „für die Flucht maßgeblichen“ Verfolgungsmaßnahmen abgestellt, der negativer Prognosemaßstab gilt aber auch für Personen, die nicht bereits im Heimatland Vorverfolgung erlitten hatten, sondern „unter dem Druck einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgereist und deshalb ebenfalls als vorverfolgt anzusehen sind“ (VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 24.11.1992 (- 9 C 3/92 -, juris) ausgeführt: „Ist die Anerkennung erfolgt, weil der Ausländer Verfolgung erlitten hat oder als ihm bevorstehend befürchten musste, so können die Anerkennungsvoraussetzungen nur dann als weggefallen angesehen werden, wenn der Betroffene vor künftiger Verfolgung sicher ist.“ Danach ist der herabgestufte Prognosemaßstab auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender politischer Verfolgung wegen des Vorliegens von Nachfluchtgründen festgestellt worden ist.

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Dabei ist als Tatsachengrundlage der Feststellung der Vorverfolgung die im anerkennenden Bescheid bzw. dem diesen zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewürdigte Sachlage anzusehen. Hinsichtlich der neuen Prognoseentscheidung ist auf die aktuelle Sachlage abzustellen.

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Hinsichtlich der Situation von Kurden, die aufgrund eines prokurdischen Engagements in der Türkei in den Verdacht der Unterstützung einer illegalen kurdischen Organisationgeraten sind und zur Menschenrechtslage nach Einleitung des Reformprozesses in der Türkei hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht grundlegend (U. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de) festgestellt, dass auch nach der Einleitung bzw. Durchführung des Reformprozesses und der Neufassung der Vorschriften des Anti-Terror-Gesetzes weiterhin im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung angenommen werden muss. Zwar würden auch von den Menschenrechtsorganisationen die Erfolge dieser Reformpolitik, die auf Demokratisierung und Stärkung der Rechtstaatlichkeit setze, grundsätzlich anerkannt. Allerdings gehe die Umsetzung einiger Reformen langsamer als erwartet voran. Der erforderliche Mentalitätswandel habe noch nicht alle Teile der türkischen Sicherheitskräfte, der Verwaltung und der Justiz vollständig erfasst. Dies führe dazu, dass die Menschenrechtspraxis nach wie vor hinter den - wesentlich verbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück bleibe. Die Bekämpfung von Folter und Misshandlung sowie ihre lückenlose Strafverfolgung seien noch nicht in der Weise zum Erfolg gelangt, dass solche Fälle überhaupt nicht mehr vorkommen. Ungünstig auf die innenpolitische Entwicklung wirke sich auch das Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei aus. Hierzu gebe es Informationen über gewaltsame Auseinandersetzungen und eine große Anzahl von Festnahmen. Die Unruhen weiteten sich auf die Städte im Westen der Türkei aus. Es gebe weiterhin Festnahmen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK. Aufgrund der neu gefassten Vorschriften des Anti-Terrorgesetzes bestehe die Gefahr, dass die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die Sympathie für die kurdische Sache äußern, künftig erleichtert würde. Darüber hinaus könnten Angeklagte in der Türkei, die eines politischen Delikts beschuldigt werden, nach Gutachtenlage auch weiterhin nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen.

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Diesen Feststellungen hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit Urteil vom 24.10.2006 - 5 A 490/03 -) angeschlossen. Sowohl auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als auch des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes und allgemein zugänglicher Zeitungsberichte stellt das erkennende Gericht ausdrücklich fest, dass die beschriebene Lage sich nicht verbessert, sondern verschärft hat.

19

In der tatsächlichen Umsetzung der Reformen bestehen erhebliche Defizite. Es kommt weiterhin zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, insbesondere in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams. Im Jahre 2007 wurde im Vergleich zum Vorjahr ein erheblicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlungen festgestellt. Vornehmlich wegen der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung von Foltertätern ist es nicht gelungen Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden. Über den Umfang der darüber hinaus gehenden inoffiziellen Gewahrsamnahmen mit Misshandlungen und Folter durch Zivilisten und Sicherheitskräfte in Zivil liegen derzeit keine zuverlässigen Erkenntnisse vor. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen finden Misshandlungen aber oft nicht mehr in Polizeistationen sondern an anderen Orten statt. Es werden dabei Formen unsichtbar bleibender Misshandlungen, wie etwa Elektroschocks, angewandt (vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008, S. 24 ff.; VG Göttingen, U. v. 12.11.2008 - 1 A 392/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de, m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 14.01.2008 - A 11 K 4866/07 -, juris).

20

Mit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften ist es zu einem Anstieg von Menschenrechtsverletzungen sowie von Übergriffen der Sicherheitskräfte gekommen und auch der Ruf nach "einschneidenden Maßnahmen" zur Terrorbekämpfung ist lauter geworden (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 15.08.2008 - 14 a K 2476/08.A -, juris, m. w. N.). In den letzten Jahren verübt die PKK regelmäßig Bombenanschläge, die zu einer großen Anzahl von Opfern geführt haben. Seit Dezember 2007 unternimmt das türkische Militär grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der türkische Generalstab hat zudem mehre Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, die einer strengen Kontrolle unterliegen (vgl. VG Göttingen, U. v. 12.11.2008, aaO, m. w. N.). Insbesondere nach einem Angriff von PKK-Kämpfern auf einen türkischen Grenzposten mit 38 Toten hat sich die Situation seit Anfang Oktober 2008 weiter verschärft. Von der türkischen Regierung wurde darauf die Vernichtung der PKK als wichtigstes Ziel ausgerufen, und die türkische Armee forderte freie Hand gegen die PKK (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.10.2008 - AN 1 K 08.30318 -, juris, m. w. N.).

21

Für kurdische Volkszugehörige, die, wie der Kläger, im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, kann eine grundlegende dauerhafte Veränderung des politischen Systems, wie sie nach dem oben Gesagten Voraussetzung für den Widerruf nach § 73 AsylVfG i. V. m. Art 1 C Ziff. 5 GFK ist, in der Türkei daher nicht angenommen werden, so dass eine politische Verfolgung nicht generell mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. VG Göttingen, U. v. 12.11.2008, aaO; VG Lüneburg, U. v. 07.05.2008 - 2 A 55/08; VG Hannover, U. v. 30.01.2008 - 1 A 7832/05 -; VG Oldenburg, U. v. 04.10.2007 - 5 A 4386/06 -, www.dbovg.niedersachsen.de; VG Stuttgart, U. v. 14.01.2008, aaO).

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Unter diesen Voraussetzungen ist die Feststellung des Bescheids vom 09.10.2001, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen drohen, im angefochtenen Widerrufsbescheid vom 14.01.2008 nicht ausreichend widerlegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.